Unbedingt ist der Auftrag dann erteilt, wenn der Auftrag vom Rechtsanwalt angenommen bzw. das Mandat von ihm übernommen worden ist. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Auftragsannahme durch den Rechtsanwalt, nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags oder der Vollmacht durch den Mandanten an.[14] Das Datum der Ausstellung der Vollmacht kann allenfalls ein Indiz für den Zeitpunkt der Auftragserteilung sein. Ist der Auftrag unter einer Bedingung erteilt worden, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Bedingung eintritt.[15] Wird lediglich ein bedingter Auftrag erteilt, ist der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts (§ 158 Abs. 1 BGB) maßgebend.

[14] Vgl. OLG Saarbrücken JurBüro 1996, 190.
[15] Vgl. KG AGS 2006, 79 = RVGreport 2005, 380.

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