Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 11.07.2005; Aktenzeichen 2 O 557/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.7.2005 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 11.7.2005 - 2 O 557/04 - wird auf deren Kosten bei einem Beschwerdewert von 11.570,77 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, hat das LG die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach neuem Gebührenrecht (RVG) und nicht nach der BRAGO festgesetzt.

Maßgeblich für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden ist, ist gem. § 61 Abs. 1 RVG, ob dem Prozessbevollmächtigten des Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens, im vorliegenden Fall der Beklagten, der unbedingte Auftrag zur Durchführung des Rechtsstreits vor oder nach dem 1.7.2004 (In-Kraft-Treten des RVG) erteilt worden ist. Da es sich um die Festsetzung von Prozessgebühren handelt, kann ein unbedingtes Mandat erst nach Zustellung der Klagschrift am 28.10.2004 erteilt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Prozessauftrag bedingt durch die Klagerhebung. Ein eventueller Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit wird als unbedingter Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit und als bedingter Auftrag zur Prozessführung angesehen (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 16. Aufl., § 60 Rz. 7). Nicht entscheidend für die Festsetzung der gegnerischen Gebühren ist entgegen der Ansicht der Klägerin der Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Klagschrift. Die Umstände, die hierzu führten betreffen ausschließlich die Frage, welches Gebührenrecht auf Seiten der Klägerin Geltung hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1498268

AGS 2006, 79

RVGreport 2005, 380

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