Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV ist wie folgt neu gefasst worden:

Zitat

(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird.

Zuvor regelte Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1000 VV, dass die Einigungsgebühr nicht entsteht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kommt es nur darauf an, ob der Hauptanspruch vollständig anerkannt oder ob auf diesen vollständig verzichtet wird. Ob daneben Nebenforderungen anerkannt oder auf diese verzichtet wird, ob sonstige Abreden (z.B. Sicherungsabreden oder Abreden zu Zinsen und Kosten) getroffen werden, ist unerheblich.[12] Wird der Hauptanspruch anerkannt und anschließend noch eine Zahlungsvereinbarung getroffen, entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV nach dem gem. § 31b RVG verminderten Wert.

Damit kommt die Entstehung einer Einigungsgebühr mit einem höheren Satz als 0,7 nur noch in Betracht, wenn der Einigungsvertrag Streit oder Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis ohne Anerkenntnis oder Verzicht hinsichtlich des Hauptanspruchs beseitigt. Diese Einschränkung in Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV gilt nur für Einigungen nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Wird bei Anerkenntnis des Hauptanspruchs eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, entsteht eine 0,7-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV.

 

Beispiel 1: Bestreiten von Haupt- und Nebenforderung

Es erfolgt mit anwaltlicher Mitwirkung eine außergerichtliche Einigung über eine Hauptforderung i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Kosten und Zinsen. Hauptforderung und Nebenforderungen sind vom Schuldner bestritten.

Es entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Der Gegenstandswert beträgt 2.000,00 EUR.

 

Beispiel 2: Anerkenntnis der Hauptforderung

Es erfolgt mit anwaltlicher Mitwirkung eine außergerichtliche Einigung über eine Hauptforderung i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Kosten und Zinsen. Die Hauptforderung wird vom Schuldner anerkannt, die Nebenforderungen sind hingegen bestritten.

Es entsteht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV, weil der Hauptanspruch vom Schuldner anerkannt ist. Auf das Bestreiten der Nebenforderungen kommt es nicht an. Weil keine Zahlungsvereinbarung geschlossen worden ist, ist auch keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV angefallen.

 

Beispiel 3: Einigungsinhalt

Es erfolgt mit anwaltlicher Mitwirkung eine außergerichtliche Einigung über eine Hauptforderung i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Kosten und Zinsen. Nach anfänglichem Bestreiten erkennt der Schuldner die Hauptforderung an.

Es entsteht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV, weil der Hauptanspruch vom Schuldner anerkannt ist. Auf das Bestreiten der Nebenforderungen kommt es nicht an. Maßgebend ist nur der Inhalt der Einigung. Unerheblich ist, dass das Rechtsverhältnis zunächst streitig war. Weil keine Zahlungsvereinbarung geschlossen worden ist, ist auch keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV angefallen.

 

Beispiel 4: Anerkenntnis der Hauptforderung und Ratenzahlungsvereinbarung

Es erfolgt mit anwaltlicher Mitwirkung eine außergerichtliche Einigung über eine Hauptforderung i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Kosten und Zinsen. Der Schuldner erkennt die Hauptforderung an und es wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.

Es entsteht lediglich eine 0,7-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2, Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV, weil der Hauptanspruch vom Schuldner anerkannt und darüber hinaus eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden ist. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr beträgt gem. § 31b RVG 1.000,00 EUR (50 % von 2.000,00 EUR).

 

Beispiel 5: Anerkenntnis der Hauptforderung und Ratenzahlungsvereinbarung ohne anwaltliche Mitwirkung

Es erfolgt mit anwaltlicher Mitwirkung eine außergerichtliche Einigung über eine Hauptforderung i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Kosten und Zinsen. Der Schuldner erkennt die Hauptforderung an. Die anschließende Ratenzahlungsvereinbarung schließen Gläubiger und Schuldner ohne anwaltliche Mitwirkung.

Es entsteht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV, weil der Hauptanspruch vom Schuldner anerkannt worden ist. Es entsteht auch keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV, weil keine anwaltliche Mitwirkung an der Zahlungsvereinbarung vorliegt.

 

Beispiel 6: Zahlungsvereinbarung und teilweises Schuldanerkenntnis über bestrittene Forderung

Es erfolgt mit anwaltlicher Mitwirkung eine außergerichtliche Einigung über eine bestrittene Hauptforderung i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Kosten und Zinsen. Danach erkennt der Schuldner die Hauptforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.000,00 EUR an und es wird insoweit eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.

Es entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Nr. 1000 Nr. 2 VV gilt nicht, weil die Einigung den Streit über das Rechtsverhältnis beseitigt hat. Die in der Einigung auch enthaltene Zahlungsvereinbarung ist unschädlich. Das Anerkenntnis der Hauptforderung ermä...

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