a) Außergerichtlich

Für den Gegenstandswert ist bei außergerichtlichen Inkassomandaten gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 48 GKG auf die (Zahlungs-)Forderung abzustellen.[4] Kosten, Zinsen und Nebenforderungen bleiben gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 43 GKG unberücksichtigt.

Die Ermittlung und Bestimmung des Gegenstandswerts ist außergerichtlich allein Aufgabe des Anwalts. § 31b RVG ist daher für den Gegenstandswert einer Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung bei außergerichtlichen Inkassomandaten uneingeschränkt anzuwenden und zu beachten.

Die in § 13 Abs. 2 RVG enthaltene Regelung einer besonderen Mindestgebühr bei der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV für eine unbestrittene Forderung betreffende Inkassodienstleistungen gilt für die Einigungsgebühr bei einer Zahlungsvereinbarung nicht. Bei der Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung erfolgt die Begrenzung durch die Reduzierung des Gebührensatzes auf 0,7.

 

Beispiel: Gegenstandswert bis 50,00 EUR

Es wird außergerichtlich eine Inkassoforderung mit einem Gegenstandswert i.H.v. 50,00 EUR (unterste Wertstufe der Tabelle zu § 13 RVG) geltend gemacht und anschließend eine Zahlungsvereinbarung getroffen.

Die 0,9-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV (Regelgebühr, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV) beläuft sich bei einem Wert bis 50,00 EUR gem. § 13 Abs. 2 RVG auf 30,00 EUR. Die Einigungsgebühr beträgt bei einem Gebührensatz von 0,7 und einem Gegenstandswert gem. § 31b RVG i.H.v. 25,00 EUR (50 % von 50,00 EUR) 34,30 EUR.

[4] Vgl. LG Gera AGS 2020, 322.

b) Gerichtliches Verfahren

§ 31b RVG gilt zwar nicht nur für die Einigungsgebühr bei außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen, sondern auch für Zahlungsvereinbarungen in einem gerichtlichen Vergleich. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Nr. 1000 Nr. 2 VV. Danach entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der gleichzeitige vorläufige Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt.

 

Hinweis

Allerdings ist zu beachten, dass die im gerichtlichen Verfahren gem. § 63 Abs. 2 GKG vorzunehmende Streitwertfestsetzung des Gerichts für die Gerichtsgebühr gem. § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren gilt.[5]

 

Beispiel: Zahlungsvereinbarung im gerichtlichen Verfahren

Im Zivilprozess wird eine Zahlungsvereinbarung geschlossen. Das Gericht setzt den Streitwert gem. § 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR fest.

Gem. § 32 Abs. 1 RVG ist die vom Gericht vorgenommene Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 EUR für die Gerichtsgebühr (Nr. 1210 GKG KV) auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Deshalb müssen die Anwälte auch die 0,7-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV für die Zahlungsvereinbarung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts i.H.v. 5.000,00 EUR abrechnen. Eine Abrechnung nach einem Gegenstandswert gem. § 31b RVG i.H.v. 2.500,00 EUR (50 % von 5.000,00 EUR) ist nur möglich, wenn auf Antrag des Rechtsanwalts gem. § 33 RVG der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr vom Gericht auf 2.500,00 EUR festgesetzt wird.[6]

[5] Vgl. auch BGH NJW-RR 2014, 892; OLG München AGS 2021, 39 = JurBüro 2020, 660.
[6] Vgl. AG Siegburg AGS 2016, 456.

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