Bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung (Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung) entsteht die Einigungsgebühr statt mit einem Gebührensatz von 1,5 (Nr. 1000 Nr. 1 VV), 1,3 (Nr. 1004 VV) bzw. 1,0 (Nr. 1003 VV) einheitlich nur noch mit einem Satz von 0,7. Nrn. 1000, 1003 und 1004 VV haben hierfür folgenden Wortlaut erhalten:

Zitat

Nr. 1000 VV

 
Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags  
1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird……… 1,5
2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung)……… 0,7
 

Zitat

Nr. 1003 VV

 

Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig:

Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen………
1,0
 

Zitat

Nr. 1004 VV

 

Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig:

Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen………
1,3
 

Das bedeutet für die Einigungsgebühr Nr. 1000 Nr. 2 VV:

Nr. 1000 VV: Ist der der Zahlungsvereinbarung zugrunde liegende Gegenstand der Tätigkeit nirgendwo gerichtlich anhängig, beträgt der Gebührensatz 0,7.
Nr. 1003 VV: Ist der der Zahlungsvereinbarung zugrunde liegende Gegenstand der Tätigkeit erstinstanzlich gerichtlich anhängig, beträgt der Gebührensatz 0,7.
Nr. 1004 VV: Ist der der Zahlungsvereinbarung zugrunde liegende Gegenstand der Tätigkeit in einer höheren Instanz, insbesondere in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren gerichtlich anhängig, beträgt der Gebührensatz 0,7.
 

Beispiel 1: Zahlungsvereinbarung über nicht gerichtlich anhängigen Gegenstand

Es wird außergerichtlich eine nicht gerichtlich anhängige unbestrittene Inkassoforderung mit einem Gegenstandswert über 2.000,00 EUR geltend gemacht und anschließend eine Zahlungsvereinbarung getroffen.

 
0,9-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 149,40 EUR
(Wert: 2.000,00 EUR)  
0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 61,60 EUR
(Wert: 1.000,00 EUR)  
 

Beispiel 2: Zahlungsvereinbarung über erstinstanzlich gerichtlich anhängigen Gegenstand

Es wird eine Forderung mit einem Gegenstandswert über 2.000,00 EUR gerichtlich geltend gemacht und anschließend eine Zahlungsvereinbarung getroffen.

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 215,80 EUR
(Wert: 2.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 199,20 EUR
(Wert: 2.000,00 EUR)  
0,7-Einigungsgebühr Nr. 1003 VV 61,60 EUR
(Wert: 1.000,00 EUR)  

Die Einigungsgebühr ist aber nur dann nach einem Wert von 1.000,00 EUR abzurechnen, wenn das Gericht den Wert im Verfahren gem. § 33 RVG entsprechend § 31b RVG auf 1.000,00 EUR festgesetzt hat. Ist der Streitwert gem. § 63 Abs. 2 GKG auf 2.000,00 EUR festgesetzt worden, gilt dieser Wert auch für die Einigungsgebühr.[8]

 

Beispiel 3: Zahlungsvereinbarung über in einem Berufungsverfahren gerichtlich anhängigen Gegenstand

Die Forderung mit einem Gegenstandswert über 2.000,00 EUR ist im Berufungsverfahren gerichtlich anhängig. Hierüber wird eine Zahlungsvereinbarung getroffen.

 
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 265,60 EUR
(Wert: 2.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV 199,20 EUR
(Wert: 2.000,00 EUR)  
0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1004 VV 61,60 EUR
(Wert: 1.000,00 EUR)  

I.Ü. gelten die Hinweise zu Beispiel 2.[9]

[8] AG Siegburg AGS 2016, 456; vgl. auch BGH NJW-RR 2014, 892; OLG München AGS 2021, 39 = JurBüro 2020, 660.
[9] AG Siegburg AGS 2016, 456; vgl. auch BGH NJW-RR 2014, 892; OLG München AGS 2021, 39 = JurBüro 2020, 660.

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