Der Kläger klagt vor dem LG Berlin gegen die B-Bank mit Sitz in Frankfurt/Main auf Rückzahlung von Gebühren i.H.v. 2.000,00 EUR, weil deren Berechnung nicht der neuen Rspr. des BGH im Urt. v. 27.4.2021[1] entsprochen hat. Die Bank hatte die Gebührenerhöhungen darauf gestützt, dass der Kläger den von der Bank jeweils angekündigten Erhöhungen nicht widersprochen hat. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH in den Urteilen vom 10.6.2021[2] verlangt der Kläger die Rückzahlung der in den letzten zehn Jahren gezahlten Gebühren.

Auf welche Kosten muss der Klägervertreter seinen Mandanten bei der Belehrung über das Prozesskostenrisiko hinweisen?

[1] XI ZR 26/20, NJW 2021, 1128.
[2] C – 609/19 und C – 776/19 bis 782/19, WM 2021, 1882.

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