1. Grundsätzlich genügt auch die elektronische Einreichung eines PKH-Antrages i.V.m. der fotokopierten oder eingescannten Unterschrift.
  2. Zur Prüfung bleiben die Gerichte dennoch ermächtigt, auch das Original der Erklärung zu fordern.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.6.2021 – 5 Ta 15/21

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