§ 49 RVG verlangt bei nur teilweise erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Teil des Streitgegenstandes, für den das Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht annimmt, einen "Teilgegenstandswert" zu bilden, nach dem die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts zu berechnen ist.

Hessischer VGH, Beschl. v. 7.8.2019 – 4 E 1311/19.A

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