Hat ein Bundesland von der Möglichkeit des § 13a GVG Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit eines Gerichts in bestimmten Streitigkeiten für mehrere Gerichtsbezirke angeordnet, dann sind die Reisekosten eines außerhalb dieser Gerichtsbezirke ansässigen Anwalts, dessen Hinzuziehung für sich genommen nicht notwendig war, zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zentralen Gerichts.

LG Dortmund, Beschl. v. 13.9.2019 – 8 O 80/14 [Kart]

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