Die nach §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Antragssteller wenden sich zu Recht dagegen, dass das LG im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von ihrem Prozessbevollmächtigten geltend gemachte Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV nicht als erstattungsfähig angesehen hat.

1. Gem. Nr. 1008 VV erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind. Damit tritt bei Wertgebühren eine Gebührenerhöhung ein, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Liegen hingegen verschiedene Gegenstände vor, so werden die Gegenstandswerte gem. § 22 RVG addiert, die Gebühr aber nicht erhöht (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, VV Nr. 1008 Rn 144).

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird, wenn also die Auftraggeber insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellten Gemeinschaft bilden. Steht dagegen jedem von mehreren Auftraggebern das Recht allein zu bzw. bestehen mehrere, ggfs. auch inhaltsgleiche Rechte selbständig nebeneinander, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (BGH, Beschl. v. 15.4.2008 – X ZB 12/06, juris Rn 7 [= AGS 2008, 327]; Senat, Beschl. v. 2.2.2015 – 8 W 108/14; Müller-Rabe, a.a.O., Rn 146).

2. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Berechnung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV erfüllt.

a) Die beiden Antragsteller sind gemeinsam Inhaber des den Unterlassungsanspruch begründenden Markenrechts. Da sie ihre Rechtsgemeinschaft nicht abweichend geregelt haben, bilden sie als Inhaber der Marke eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2014 – I ZB 27/13, juris Rn 9; MüKo-K. Schmidt, § 741 BGB Rn 68).

b) Im Ausgangspunkt zutreffend führt das LG aus, dass jeder Antragsteller den Unterlassungsanspruch auch hätte selbständig geltend machen können. Denn steht das verletzte Kennzeichenrecht mehreren in Bruchteilsgemeinschaft zu, so ist entsprechend § 744 Abs. 2 BGB jeder Mitinhaber selbständig zur Geltendmachung von Unterlassungs- oder sonstigen Durchsetzungsansprüchen berechtigt (BGH GRUR 2000, 1028, 1029; OLG Köln GRUR-RR 2005, 82, 83); bei der Verteidigung der Marke können etwaige Leistungs- oder Auskunftsansprüche aufgrund der Bruchteilsgemeinschaft aber gem. §§ 432 Abs. 1, 744 Abs. 1 BGB nur zugunsten aller Mitinhaber der Marke als Gesamtgläubiger erhoben werden (BeckOK MarkenR/Eckhartt, MarkenG § 14 Rn 627; Ingerl/Rohnke, MarkenG § 14 Rn 12, jeweils m.w.N.).

c) Dennoch handelt es sich beim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. Nr. 1008 VV, weil die Antragsteller aufgrund einer einheitlichen, demselben Rechtsverhältnis entstammenden Rechtsposition – nämlich ihrer Mitinhaberschaft am Markenrecht – das gleiche Ziel – nämlich die Unterlassung einer Markenrechtsverletzung – verfolgen. Die Antragsteller machen keine selbständigen, voneinander unabhängigen Ansprüche, sondern den gleichen Unterlassungsanspruch geltend. Aus dem einheitlichen den Antragstellern in Bruchteilsgemeinschaft zustehenden Markenrecht resultiert ein einheitlicher Unterlassungsanspruch, dessen Geltendmachung eine Erhöhungsgebühr auslöst (vgl. für den einheitlichen Unterlassungsanspruch bei Schutzrechtsverletzungen im Falle einer Gesamthandsgemeinschaft bereits Senat, Beschl. v. 9.2.2000, juris Rn 2; KG, Beschl. v. 30.6.2005 – 1 W 93/05, juris Rn 2 [= AGS 2005, 495]; OLG Köln, Beschl. v. 10.5.1993, juris Rn 2; für die Bruchteilsgemeinschaft: LG Mannheim, Urt. v. 26.11.2013 – 2 O 315/12, juris Rn 23; Müller-Rabe, a.a.O., Rn 211; AnwK-RVG/Volpert, Nr. 1008 VV "Bruchteilsgemeinschaft"; allgemein bei gemeinsamem Schutzrecht der Auftraggeber: Bräuer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Cukovic/Mathias/Uher, RVG, Nr. 1008 Rn 74a).

Zutreffend ist daher der Streitwert in dieser Sache auch nur für einen einheitlichen Unterlassungsanspruch festgesetzt und nicht durch Wertaddition gem. § 22 Abs. 1 RVG ermittelt worden (OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2018 – 3 W 87/18).

d) Schließlich führt allein der Umstand, dass jeder Mitinhaber berechtigt wäre, Ansprüche aus Verletzung des gemeinsamen Markenrechts selbständig geltend zu machen, erstattungsrechtlich nicht ohne Weiteres dazu, dass die Mitinhaber die Prozessführung einem einzelnen von ihnen hätten überlassen müssen. Es bedürfte besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Gläubigerinteresse, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot der Kostenersparnis unterzuordnen wäre (vgl. OLG Köln, a.a.O., m.w.N.). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wird vorliegend auch nicht geltend gemacht.

3. Bei Berücksichtigung einer 0,3-Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV auf der Basis eines Streitwerts von 20.000,00 EUR erhöht sich der festzusetzende Vergütungsan...

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