Entscheidungsstichwort (Thema)

Wortmarke "bit"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen den unter der Klasse "Bauwesen" geschützten Dienstleistungen "Technologietransfer" sowie "Technik- und Serviceberatung" einerseits und einer Unternehmenstätigkeit, welche die Entwicklung und Förderung des Einsatzes von elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien für das Baugewerbe anbietet, besteht eine - durchschnittliche - Ähnlichkeit der Dienstleistungen.

2. Der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung einer formalen markenrechtlichen Rechtsposition greift nicht, wenn der Kläger zwar zahlreiche Marken, die Gattungsbegriffe oder bekannte Personennamen enthalten, für sich hat eintragen lassen, die Klagemarke aber tatsächlich nutzt.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 31 O 209/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.11.2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 209/03 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihr mit der Entwicklung, Weiterentwicklung und Förderung des Einsatzes von elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien im und für das Baugewerbe, insb. dem Aufbau und Vermarktung von Wissensdatenbanken, Angebot, Anpassung und Weiterentwicklung von Datenbankmodulen, Serviceleistungen für offene und geschlossene Netze und EDV, Bereitstellung und Vermarktung von Internetzugängen sowie von Internet-Präsenzen (Providerdienste), Beteiligung an Messen und Ausstellungen, Erwerb von Verwertungsrechten, Beratungsleistungen, befasstes Unternehmen

a) die Firma

"bit-gmbh Baugewerbe-Informations- und Technologie-Gesellschaft"

und/oder

b) wie nachstehend wiedergegeben das Firmenschlagwort

"bit"

zu benutzen:

pp.

2. dem Kläger sowie Herrn D.L. als Gesamtgläubiger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. I. 1. seit dem 18.7.2002 begangen haben, insb. welche Umsätze sie insoweit getätigt, welche Gestehungskosten sie gehabt und welche Werbeaufwendungen sie insoweit veranlasst haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Euro-Werten und Kalendermonaten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sowie Herrn D. L. als Gesamtgläubiger allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 18.7.2002 durch die in Ziff. I.1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, in die Löschung der Firma "bit-gmbh Baugewerbe-Informations- und Technologie-Gesellschaft" ggü. dem zuständigen Handelsregister einzuwilligen.

IV. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

V. Die in der ersten Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 % und der Kläger zu 17 %. Von den im Berufungsverfahren entstandenen Kosten trägt der Kläger 14 %, im Übrigen sind sie von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht die in Ziff. II. und III. titulierten Ansprüche in Rede stehen. Die Parteien dürfen die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des in Ziff. I. 1. titulierten Unterlassungsanspruchs 50.000 Euro, hinsichtlich des in Ziff. I. 2. titulierten Auskunftsanspruchs 10.000 Euro und im Übrigen 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger und Herr D.L. sind Inhaber der deutschen Wortmarke "BIT". Diese im Dezember 1998 angemeldete und unter dem Aktenzeichen 39874228.6 ein Jahr später eingetragene Wortmarke ist u.a. für die Dienstleistungen "Technik- und Serviceberatung", "Technologietransfer", "Bauüberwachung" und "Bauwesen" geschützt. Der Kläger hält noch sieben weitere, aus Bl. 66 d.A. ersichtliche Wortmarken inne, u.a. die Marken "FUTURAMA", "Veronas Welt", "Anastasia" und "TYSON". Mehr als 100 weitere, aus der Anlage B 3 (Blatt 34 ff. d.A.) ersichtliche vom Kläger angemeldete Marken wurden entweder als schutzunfähig zurückgewiesen oder aber zwischenzeitlich gelöscht.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, führt seit dem Jahre 2000 die Firmenbezeichnung "bit-gmbh Baugewerbe-Informations- und Technologie-Gesellschaft". Sie befasst sich ausweislich der Handelsregistereintragung mit der Entwicklung, Weiterentwicklung und Förderung des Einsatzes von elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien im und fü...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge