Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG zulässig.

Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

Der Senat hat sich bereits mit Beschl. v. 11.8.2016 (I-10 W 106/16 [= AGS 2016, 538]) der Rspr. mehrerer anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, die in jüngerer Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt haben, dass grds. von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies

  die Scheidung als solche,
  das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
  die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (OLG München, Beschl. v. 26.2.2015 – 11 WF 1738/14, NJW 2015, 2435 [= AGS 2015, 173]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.5.2014 – 20 W 237/13, NJW-RR 2014, 1351 [= AGS 2014, 529]; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4.2013 – 9 W 41/13, FamRZ 2014, 241 [= AGS 2013, 301]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 – 8 W 379/11, FamRZ 2013, 726 [= AGS 2012, 589]; OLG Celle, Beschl. v. 14.7.2011 – 2 W 141/11, AGS 2011, 504; OLG Nürnberg v. 29.3.2011 – 11 WF 1590/10, FamRZ 2011, 1687 [= AGS 2011, 298]).

AGS 11/2018, S. 521 - 522

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