Leitsatz (amtlich)

Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies

  • die Scheidung als solche,
  • das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  • Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
  • die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.

 

Normenkette

BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 33, 56

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 09.05.2016; Aktenzeichen 16 T 55/15)

AG Wuppertal (Aktenzeichen 104 I 2/14 BerH)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 9.5.2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.

Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Insbesondere führt die Kammer zutreffend aus, dass die Beratung in Trennungs- und Kindesunterhaltsangelegenheiten lediglich eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellt.

Der Senat schließt sich im Sinne einer einheitlichen und praktikablen Rechtsanwendung der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte an, die in jüngerer Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt haben, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies

  • die Scheidung als solche,
  • das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  • Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
  • die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (OLG München, Beschluss vom 26. 02.2015, 11 WF 1738/14, NJW 2015, 2435; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W 237/13, = NJW-RR 14, 1351; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 W 41/13, = FamRZ 14, 241; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012 - 8 W 379/11, = FamRZ 13, 726; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011 - 2 W 141/11, = AGS 11, 504; OLG Nürnberg v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10, = FamRZ 11, 1687).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9680131

FamRZ 2017, 549

JurBüro 2016, 579

JurBüro 2017, 249

AGS 2016, 538

NJW-Spezial 2016, 732

NZFam 2016, 1199

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