Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist nicht statthaft.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall, denn nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts dessen Vergütung fest. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG (danach gelten "die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend" mit der Folge, dass § 197 SGG Anwendung findet) binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 197 Rn 10) und verdrängt nach ganz h.M. (vgl. u.a. LSG Thüringen, Beschl. v. 2.12.2015 – L 6 SF 1405/15 B, v. 11.6.2014 – L 6 SF 549/14 B u. v. 30.9.2013 – L 6 SF 1481/13 B; Bayerisches LSG, Beschl. v. 7.8.2014 – L 15 SF 146/14 E m.w.N. [= AGS 2015, 97]; Sächsisches LSG, Beschl. v. 6.9.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO m.w.N. [= AGS 2014, 92], alle nach juris) als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen sind weder direkt noch analog ersichtlich. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2014 – IV ZB 4/14 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 15.2.2008 – II B 84/07; Bayerisches LSG, Beschl. v. 7.8.2014 – L 15 SF 146/14 E [= AGS 2015, 97]).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 GKG-KostVerz. eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 EUR vorgesehen ist.

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