Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG im Kostenfestsetzungsverfahren. keine Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten des KostRMoG 2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verfahrensregelungen des RVG finden auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten keine Anwendung. Hieran hat sich durch die Einführung des § 1 Abs 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl I S 2586; juris: KostRMoG 2) mit Wirkung zum 1.8.2013 nichts geändert.

2. Im Verfahren über die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten gilt auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, dass das Sozialgericht über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs 2 SGG endgültig entscheidet und eine Beschwerde zum Landessozialgericht nicht statthaft ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 2.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO = NZS 2013, 319, vom 13.3.2013 - L 8 AS 179/13 B KO = AGS 2013, 235 und vom 4.4.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO).

 

Tenor

I. Der Antrag auf Vorabentscheidung nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Mai 2012 wird verworfen.

III. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz (SG) vom 07.05.2012, mit dem es die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.11.2011 über die vom Beschwerdegegner im Verfahren S 21 AS 990/10 ER zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer hat am 31.05.2012 Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung, höchst hilfsweise Anhörungsrüge, erhoben, die dem LSG am 13.08.2013 vorgelegt worden ist. Zugleich hat er Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG über die Zulässigkeit der Beschwerde beantragt. Es sei vorab auszusprechen, dass die im beschrittenen Rechtsweg eingelegte Beschwerde zum Landessozialgericht zulässig sei.

Die Akten des SG-Verfahrens und die Beschwerdeakten haben dem Senat vorgelegen.

II.

Der Antrag, gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des SG festzustellen, ist unzulässig.

Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Gericht nur dann vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Der Anwendungsbereich der §§ 17 bis 17b GVG ist allerdings auf die Frage des Rechtsweges beschränkt und gilt nicht innerhalb des Rechtsweges und insbesondere nicht für das Verhältnis zwischen den Gerichten verschiedener Instanzen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - juris RdNr. 6 ff.).

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen. Gründe des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.

III.

Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. § 197 Abs. 2 SGG verdrängt § 172 SGG (allg. Meinung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - juris RdNr. 11; vom 13.03.2013 - L 8 AS 179/13 B KO - juris RdNr. 4; vom 04.04.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO - juris RdNr. 7 ff. und vom 17.04.2013 - L 8 AS 277/13 B KO - juris RdNr. 7 ff.).

§ 33 Abs. 3, 4 RVG ist weder direkt (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO - juris RdNr. 12) noch analog auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - juris RdNr. 11 und vom 04.04.2013 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2007 - L 19 B 112/07 AS - juris RdNr. 8, 10).

§ 178 Satz 1 SGG gebietet keine andere Auslegung. Sowohl die Systematik des RVG als auch der verschiedenen Festsetzungsverfahren schließt die Annahme aus, dass § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG als speziellere Norm § 197 Abs. 2 SGG verdrängt (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 13.03.2013 - L 8 AS 179/13 B KO - juris RdNr. 5 ff.). Auch Entstehungs- und Regelungsgeschichte des § 197 SGG sprechen gegen die Statthaftigkeit einer Beschwerde (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO - juris RdNr. 8 ff.).

An der aufgezeigten Rechtslage hat sich auch durch den im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) mit Wirkung vom 01.08.2013 angefügten Absatz 3 an § 1 RVG nichts geändert (dahingehend bereits Senatsbeschluss vom 13.03.2013 - L 8 AS 179/13 B KO - juris RdNr. 8).

Abgesehen davon, dass die Änderung auf die hier streitige Angelegenheit bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil der unbedingte Auftrag zur Vertretung des Antragstellers durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt vor Inkrafttreten der Änderung erteilt war (§ 60 Abs. 1 RVG), ist auch durch § 1 Abs. 3 RVG kün...

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