Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG im Kostenfestsetzungsverfahren. keine Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten des KostRMoG 2. Erstattung außergerichtlicher Kosten. Außenverhältnis des Klägers zum Prozessgegner. Übergangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verfahrensregelungen des RVG finden auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten keine Anwendung. Hieran hat sich durch die Einführung des § 1 Abs 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl I, 2586 - juris: KostRMoG 2) mit Wirkung zum 1.8.2013 nichts geändert (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6.9.2013 - L 8 AS 1509/13 B KO = NZS 2013, 880).

2. Im Verfahren über die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten gilt auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, dass das Sozialgericht über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs 2 SGG endgültig entscheidet und eine Beschwerde zum Landessozialgericht nicht statthaft ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 6.9.2013 - L 8 AS 1509/13 B KO = NZS 2013, 880, vom 2.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO = NZS 2013, 319, vom 13.3.2013 - L 8 AS 179/13 B KO = AGS 2013, 235 und vom 4.4.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO).

 

Orientierungssatz

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Verfahrensvorschrift des § 1 Abs 3 RVG auf Festsetzungen, die sich materiell-rechtlich nach dem bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht richten (sog Altfälle), anwendbar ist.

 

Normenkette

SGG § 197 Abs. 2, § 178 S. 1; RVG § 1 Abs. 3, § 60 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2013 wird verworfen.

II. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Festsetzung der vom Beschwerdegegner in einer sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage an die Beschwerdeführerin zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Nach Erledigung der von der Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Chemnitz (SG) geführten Untätigkeitsklage S 14 AS 2186/12 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG auf Antrag der Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten mit Beschluss vom 04.06.2013 fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 01.07.2013 Erinnerung. Auf den Hinweis des Kammervorsitzenden des SG, dass er dazu neige, der Ansicht der Kostenbeamtin zu folgen, teilte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.08.2013 mit, dass “die einseitige und parteiliche Auffassung des Gerichts zu Gunsten des Beklagten … die erforderliche Neutralität des Gerichts vermissen„ lasse, regte die Selbstablehnung des Kammervorsitzenden an und lehnte für den Fall, dass keine Selbstablehnung erfolge, den Vorsitzenden der 14. Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab. Mit Beschluss vom 13.08.2013 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 07.11.2013 Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben und gleichzeitig beantragt, den zur Entscheidung über die Gegenvorstellung berufenen Vorsitzenden gemäß § 60 SGG als Kostenrichter abzulehnen, sowie Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Dem Vorsitzenden der 14. Kammer des SG fehlten offensichtlich Kenntnisse des anwaltlichen Gebührenrechts, weshalb er abzulehnen sei. Zudem habe sich der Kammervorsitzende über das bereits im Rahmen der Erinnerung gestellte Befangenheitsgesuch in rechtlich unzulässiger Weise hinweg gesetzt. In der Sache trägt die Beschwerdeführerin vor: Die Beschwerde sei zulässig. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz habe eindeutig geregelt, dass die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zur Erinnerung und Beschwerde vor allen Verfahrensordnungen Vorrang hätten. Die bisherige Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG), wonach § 197 Abs. 2 SGG als speziellere Norm dem RVG vorgehe, sei damit überholt. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zweifelhaft sei, erfasse das RVG alle erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung. Die Beschwerde sei auch begründet, denn der Vorsitzende der 14. Kammer habe wegen des Ablehnungsgesuchs nicht mehr entscheiden dürfen und gehe von zu niedrigen zu erstattenden Kosten für die geführte Untätigkeitsklage aus.

Die Akten des SG-Verfahrens und die Beschwerdeakten haben dem Senat vorgelegen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten nach § 197 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn nach § 197 Abs. 2 SGG sind die Entscheidungen des SG über solche Erinnerungen “endgültig„. Damit ist bestimmt, dass in Kostenfestsetzungsverfahren keine Beschwerde zum LSG zulässig ist (allg. Meinung; vgl. Senatsbeschlüsse ...

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