Die nach den §§ 464b S. 3, 304, 311 Abs. 2 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Entstehung der sog. Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV sind nicht erfüllt. Diese entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, unter anderem in dem Fall, in dem sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten – wie hier der Staatsanwaltschaft erledigt.

Zwar ist hier durch die Rücknahme der Revision die nach § 349 Abs. 5 StPO bei einer Revision der Staatsanwaltschaft stets erforderliche Revisionshauptverhandlung entbehrlich geworden. Indes fehlt es vorliegend an der erforderlichen anwaltlichen Mitwirkung, die die Hauptverhandlung entbehrlich gemacht hat.

Der Senat teilt insoweit die in der Rspr. vertretene Auffassung, wonach die anwaltliche Mitwirkung für die Beendi gung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein muss (vgl. KG, Beschl. v. 30.9.2011 – 1 Ws 66/09 [= AGkompakt 2011, 122]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.2016 – 1 Ws 49/16 mN [= AGS 2016, 272]; zitiert nach juris), d.h., der Anwalt auf die Rücknahme irgendwie Einfluss genommen haben muss. Das Erfordernis der (Mit-)Ursächlichkeit folgt bereits daraus, dass die Hauptverhandlung "durch" die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werden muss, die in Abs. 2 der Nr. 4141 VV lediglich dahin konkretisiert wird, dass eine auf die Förderung des Verfahrens, d.h. konkret die Rücknahme, gerichtete Tätigkeit erforderlich ist.

Eine derartige Mitwirkungshandlung des Verteidigers der Beschwerdeführer liegt hier nicht vor. Die Annahme, der in seinem Schriftsatz enthaltene Antrag, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen, da das angefochtene Urteil nach umfassender Überprüfung keine Rechtsfehler enthalte, könnte die Entschließung der Staatsanwaltschaft, die Revision zurückzunehmen, gefördert haben, ist fernliegend. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft sich vom Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers v. 14.9.2016 völlig unbeeindruckt gezeigt und ihre Revision am 27.10.2016 umfassend begründet hat. Da danach eine auf die Förderung der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht mehr erfolgt ist, ergeben sich schon aus dem Verfahrensverlauf keine Anhaltspunkte für eine Mitwirkung des Anwalts, die die Hauptverhandlung entbehrlich gemacht hat.

entnommen von www.burhoff.de

AGS 11/2017, S. 505 - 506

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