Die Entscheidung ist unzutreffend. Wenn der Anwalt von der Beauftragung eines Terminsvertreters nach Nr. 3401 VV absieht und stattdessen in eigenem Namen einen Vertreter beauftragt, der möglicherweise sogar noch günstiger als der erstattungsfähige Terminsvertreter nach Nr. 3401 VV ist, dann müssen diese Kosten erstattungsfähig sein.

Entgegen der Auffassung des OLG handelt es sich insoweit um Auslagen. Beauftragt ein Anwalt im Einverständnis mit dem Mandanten Hilfspersonen, etwa einen Detektiv, einen Steuerberater, einen Gutachter oder einen Kollegen, der ihm zuarbeitet, kann er diese Kosten selbstverständlich als Auslagen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV abrechnen.

Diese Kosten sind auch erstattungsfähig. Tatsächliche Kosten sind stets in Höhe der ersparten fiktiven erstattungsfähigen Kosten erstattungsfähig.

Dass das OLG hier eine abweichende Auffassung vertritt, ist insoweit nicht nachvollziehbar, als diese Rechtsfrage im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe bereits seit langem ausgetragen ist.

 
Hinweis

Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe sind die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.

OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2013 – 6 WF 166/13[1]

 
Hinweis

Die Kosten des unterbevollmächtigten Anwalts sind als Auslagen in der Höhe aus der Staatskasse zu vergüten, als dadurch Reisekosten des beigeordneten auswärtigen, nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts erspart worden sind.

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.8.1984 – 9 W 79/84[2]

 
Hinweis

Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt, hat er zwar mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigter als notwendige Auslagen des beigeordneten Anwalts nach § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären. Werden lediglich die Verfahrens- und die Terminsgebühr sowie die Postpauschale geltend gemacht, so dass der Landeskasse durch die Terminsvertretung des Unterbevollmächtigten keine Mehrkosten entstanden sind, so ist auch die Terminsgebühr, die zu den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gehört, erstattungsfähig.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.3.2007 – 10 WF 45/07[3]

 
Hinweis

1. Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 IV ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen.

2. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat, Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gem. § 46 RVG gegen die Staatskasse.

LAG Niedersachsen, Beschl. v. 12.7.2006 – 10 Ta 351/06[4]

 
Hinweis

Die Kosten eines vom Anwalt selbst beauftragten Unterbevollmächtigten sind als notwendige Auslagen nach § 126 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig. Der Höhe nach sind sie allerdings durch die ersparten Reisekosten begrenzt.

KG, Beschl. 1.11.2004 – 19 WF 222/04[5]

Norbert Schneider

AGS 11/2017, S. 540 - 541

[1] AGS 2014, 194 = MDR 2014, 308 = FamFR 2013, 564.
[2] JurBüro 1985, 247.
[3] AGS 2008, 293 = MDR 2007, 1287 = AnwBl 2007, 728 = FamRZ 2008, 628 = NJ 2007, 229.
[4] AGS 2006, 608 = NZA-RR 2006, 597 = MDR 2007, 182.
[5] Rpfleger 2005, 200 = KGR 2005, 210 = JurBüro 2005, 264.

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