Der Verfügungskläger hatte beim LG gegen die Verfügungsbeklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und den vorläufigen Streitwert mit 25.000,00 EUR angegeben.

Das LG erließ die begehrte einstweilige Verfügung und setzte den Streitwert auf 25.000,00 EUR fest.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 599.365,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat der Verfügungskläger ausgeführt, die Streitwertbestimmung habe entsprechend der Bedeutung und dem Umfang der Sache zu erfolgen.

Das LG hat der Beschwerde des Verfügungsklägers nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beschwerde sei bereits mangels Beschwer unzulässig.

Der Verfügungskläger hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt, er habe mit seinen Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung abgeschlossen.

Vorsorglich haben die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers im eigenen Namen beantragt, den Streitwert auf 599.365 EUR festzusetzen.

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