Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 03.02.2016; Aktenzeichen 2 HK O 747/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth vom 03.02.2016, Az. 2 HK O 747/16, wird verworfen.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Verfügungsklägers rügt die fehlerhafte Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 03.02.2016 (Bl. 17 f. d.A.).

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Verfügungskläger beantragte bei dem LG Nürnberg-Fürth gegen die Verfügungsbeklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dieser u.a. untersagt werden sollte, die Einstellung der Wärmeversorgung anzudrohen.

Hintergrund war der Streit der Parteien über das Bestehen und den Umfang der Lieferpflichten und Vergütungsansprüche aus einem Wärmeliefervertrag.

Mit der Antragsschrift vom 02.02.2016 bezifferte der Verfügungskläger den vorläufigen Streitwert auf 25.000 EUR.

Mit Beschluss vom 03.02.2016 erließ das LG Nürnberg-Fürth die begehrte einstweilige Verfügung und setzte den Gegenstandswert auf 25.000 EUR fest.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 22.04.2016 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 599.365 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat der Verfügungskläger ausgeführt, die Streitwertbestimmung habe entsprechend der Bedeutung und dem Umfang der Sache zu erfolgen.

Mit Beschluss vom 03.05.2016 (Bl. 36 f. d.A.), auf den Bezug genommen wird, hat das LG Nürnberg-Fürth der Beschwerde des Verfügungsklägers nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beschwerde sei bereits mangels Beschwer unzulässig.

Mit Verfügung vom 18.05.2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Verfügungsklägers unzulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 hat der Verfügungskläger hierzu Stellung genommen. Insbesondere hat er ausgeführt, er habe mit seinen Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung abgeschlossen.

Vorsorglich haben die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers im eigenen Namen beantragt, den Streitwert auf 599.365 EUR festzusetzen.

II.1. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 7, § 66 Abs. 3 Satz 1, 2 GKG statthaft und auch sonst form- und fristgerecht eingelegt.

Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, denn ein maßgebliches Kriterium insoweit ist die Differenz der Kosten des Rechtsstreites, die sich aus der begehrten Streitwertfestsetzung im Gegensatz zu dem festgesetzten Streitwert ergeben.

2. Die Beschwerde des Verfügungsklägers ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil er durch die Streitwertentscheidung des LG nicht beschwert ist.

a) Der Senat hat bereits mit der Verfügung vom 18.05.2016 darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen (vgl. OLG Koblenz, NJOZ 2002, 1179, 1180) und höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.1986 - IVa 138/83, NJW-RR 1986, 737) eine Partei - jedenfalls in der Regel - nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes eine Beschwerde einlegen könne. Vorliegend sei ein Interesse des Verfügungsklägers an der Heraufsetzung des Streitwertes - an der er in der Regel kein schutzwürdiges Interesse habe (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2008, 369) - auch nicht ersichtlich.

b) Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 hat der Verfügungskläger ausgeführt, er habe mit seinen Prozessbevollmächtigten eine zeitabhängige Honorarvereinbarung abgeschlossen. Er würde nur einen geringen Teil seiner tatsächlichen Rechtsanwaltskosten von der Verfügungsbeklagten ersetzt erhalten.

Zutreffend hat der Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Rostock die Auffassung vertreten hat, dass ausnahmsweise eine Partei dann ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Heraufsetzung des Streitwertes haben könnte, wenn sie aufgrund einer Honorarvereinbarung ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütung schulden würde, die über der gesetzlich vorgesehenen liegen würde und sie bei Festsetzung eines höheren Streitwertes einen größeren Anteil hieran von dem Verfahrensgegner verlangen könnte (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2008, 369 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, MDR 2006, 297).

c) Der insbesondere durch die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Rostock vertretenen Rechtsauffassung schließt sich der Senat nicht an.

Auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Rostock lassen nicht außer Acht, dass grundsätzlich einer Partei nicht daran gelegen sein kann, dass der Streitwert höher festgesetzt wird. Allerdings nehmen sie ausnahmsweise dann ein Rechtsschutzbedürfnis an, wenn eine Honorarvereinbarung besteht.

Der Senat hat zunächst ebenfalls diese Auffassung vertreten (vgl. Beschluss vom 08.06.2011, 12 W 1118/11).

Gegen diese Auffassung sind seitens des Oberlandesgerichts Köln Bedenken erhoben worden. Die bloße Aussicht, freiwillig an die eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, be...

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