Die Beklagte hatte die Klägerin zunächst beauftragt, außergerichtlich die Vermögensauseinandersetzung gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehemann zu betreiben. Wesentlicher Teil des Vermögens war eine gemeinsame Immobilie. Da es nicht zu einer Einigung kam, leitete der Ehemann vor dem Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung hinsichtlich einer gemeinsamen Immobilie ein. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Klägerin, sie in diesem Verfahren ebenfalls zu vertreten und einen Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung zu stellen, was diese auch veranlasste. Nach Kündigung des Mandats rechnete die Anwältin eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV ab, der sie einen Gegenstandswert von 140.000,00 EUR zugrunde legte (den hälftigen Betrag des von ihr angenommenen Vermögens). Für das anschließende Teilungsversteigerungsverfahren berechnete sie sowohl für das Versteigerungsverfahren als auch für den Einstellungsantrag jeweils eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus dem vollen Wert der Immobilie. Da die Beklagte nicht zahlte, erhob die Klägerin anschließend Klage auf Zahlung ihrer Vergütung. Nach Aussetzung des Rechtsstreits setzte das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beklagten die Gegenstandswerte für die Tätigkeit der Klägerin im Teilungsversteigerungsverfahren fest, und zwar mit 173.880,00 EUR für die Teilungsversteigerung und mit 17.390,00 EUR für den Einstellungsantrag. Das AG hatte hiernach die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.

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