Die Beschwerde ist begründet.

Es ist nicht unbillig, den Verfahrenswert dieser Umgangssache auf 3.000,00 EUR festzusetzen (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG). Keiner der von den Beteiligten genannten oder vom AG im Nichtabhilfebeschluss angeführten Gesichtspunkte je für sich allein und auch nicht ihr Zusammentreffen in einem Verfahren heben diese Umgangssache aus dem Durchschnitt der Umgangssachen so weit hinaus, dass eine Minderung des Verfahrenswertes gerechtfertigt wäre.

Der dafür maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist die Beendigung des Verfahrens (§§ 34 S. 2, 11 Abs. 1 FamGKG), weil eine Umgangssache auch dann von Amts wegen eingeleitet wird, wenn ein bestimmter Antrag dazu anregt (§§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB, 24 Abs. 1 FamFG). Die Umstände, die für die Bewertung von Bedeutung sind, wie etwa der für die Verfahrensführung erforderliche Aufwand, sind so zu berücksichtigen, wie sie bei Verfahrensabschluss tatsächlich gegeben sind. In Amtsverfahren wird der Wert, anders als in Antragsverfahren (§ 34 S. 1 FamGKG), anhand einer vollständigen Sicht auf das abgeschlossene Verfahren bemessen. Ob der Wert zu Verfahrensbeginn bei einer Aussicht auf den zu erwartenden Verfahrensverlauf höher oder niedriger hätte angesetzt werden müssen, bleibt unbeachtet (Schulte-Bunert/Weinreich-Keske, FamFG, 4. Aufl., 2014, § 34 FamGKG Rn 4 f., § 45 FamGKG Rn 5; Prütting/Helms-Klüsener, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 34 FamGKG Rn 5).

Die Rückschau auf das gesamte Verfahren lässt eine Wertminderung nicht als ausnahmsweise geboten erscheinen. Dies käme in Betracht, wenn der Arbeitsaufwand für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten hier erheblich von einer durchschnittlichen Umgangssache abwiche und der Festwert in diesem Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führte. Die Bandbreite des Üblichen, die mit dem Festwert von 3.000,00 EUR bedacht wird, ist weit, weil sonst der Zweck des Festwerts nicht erreicht werden könnte. Er dient der Verfahrensvereinfachung, indem die Wertfestsetzung in der Vielzahl der Fälle nicht begründet werden muss und Auseinandersetzungen um den Wert – wie diese – nicht geführt zu werden brauchen (Schulte-Bunert/Weinreich-Keske, § 45 FamGKG Rn 4, 7; Prütting/Helms-Klüsener, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 45 FamGKG Rn 9 f.). Eine Herabsetzung des Wertes wäre danach gerechtfertigt gewesen, wenn das gesamte Verfahren dadurch erheblich vom Durchschnitt der Umgangsverfahren abgewichen wäre, dass zwischen den beteiligten Eltern keine Meinungsverschiedenheiten geherrscht hätten, wenn sich etwa die Notwendigkeit des gestellten Antrages auf gerichtliche Änderung der vorangegangenen Umgangsregelung sogleich als Fehleinschätzung erwiesen hätte, weil die Gegenseite Einigkeit mit dem Vorgetragenen und mit der angestrebten Änderung erklärt hätte. So lag es hier aber nicht: Die Eltern haben in mehreren Schriftsätzen über jeweils mehrere Seiten die in Umgangssachen üblichen Vorwürfe ausgetauscht: Obstruktionen, Fehlinformationen, vorenthaltene Informationen, mangelhafte Ausstattung des Kindes, mangelhafte Pflege des Kindes, unzureichende Gestaltung des Umgangs. Dass es dem Familienrichter gelungen ist, nach einem in dieser Weise in Schriftsätzen streitig geführten Verfahren mit den Eltern persönlich eine einvernehmliche Erörterung zu führen und die gegensätzlichen Vorstellungen in eine von beiden hingenommene Regelung zusammenzuführen (so die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses), kennzeichnet nicht die besondere Einfachheit des Verfahrens, sondern eine besondere Leistung des Richters und der Beteiligten, die die Komplexität reduziert und zu einer einfachen streitschlichtenden Lösung geführt haben. Der dafür betriebene Aufwand – mehrfache schriftliche Entgegnungen, Beteiligung eines Verfahrensbeistandes, mündliche Erörterung, Anpassung der vorangegangenen Regelung an das in der Erörterung erzielte Einvernehmen – hält sich im weiten Bereich des Üblichen und wird vom Festwert in billiger Weise erfasst.

AGS 11/2016, S. 526 - 527

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