Der Beschwerdewert (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG) errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten und der mit der Beschwerde erstrebten Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. LSG Essen v. 28.9.2011 – L 20 SO 424/11 B).

Thüringer LSG, Beschl. v. 9.7.2015 – L 6 SF 679/15 B

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