Die gem. §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist teilweise begründet. Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung sind den Parteien die Kosten des Rechtsstreits in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuerlegen. Hierbei ist neben dem bisherigen Sach- und Streitstand, der für eine Kostenbeteiligung der Verfügungsbeklagten spricht (siehe 1.), auch zu berücksichtigen, dass durch die verspätete Abgabe der Erledigungserklärung seitens der Verfügungsklägerin zusätzliche Kosten entstanden sind (siehe 2.).

1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen. … (wird ausgeführt) …

2. In Lit. und Rspr. ist anerkannt, dass im Rahmen der Kostenentscheidung nach Billigkeit auch die Entstehung zusätzlicher Kosten bei einer verspäteten Abgabe der Erledigungserklärung zu berücksichtigen ist (vgl. nur OLG Koblenz, Beschl. v. 28.3.1996 – 5 U 819/95, BeckRS 1997, 00685, Rn 27 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 31.5.2006 – 3 W 36/06, NJOZ 2006, 2563 f.; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.1.2011 – 6 U 209/10, BeckRS 2012, 15967; LG Karlsruhe, Beschl. v. 16.8.2011 – 6 O 185/11, BeckRS 2011, 21284; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2012 – 3 W 72/12, BeckRS 2012, 23068; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.6.2007 – KVR 23/98, BeckRS 2007, 65049, Rn 11 m.w.N.; ähnlich zur Bemessung der Terminsgebühr BGH, Beschl. v. 31.8.2010 – X ZB 3/09, MDR 2010, 1342 [= AGS 2010, 561]; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rn 25 a.E.; Jaspersen/Wache, in: Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO, Stand 1.3.2015, § 91a Rn 31.14).

Insoweit wirkt es sich aus, dass die Verfügungsklägerin die Hauptsache erst mit Schriftsatz v. 27.3.2015 und damit nach dem Verhandlungstermin v. 25.3.2015 für erledigt erklärt hat, obwohl die Verfügungsbeklagte gegen die am 27.1.2015 v. LG erlassene einstweilige Verfügung mit Schriftsatz v. 2.3.2015 Widerspruch eingelegt und dabei auch darauf verwiesen hatte, dass die einstweilige Verfügung wegen der erst am 12.2.2015 erfolgten Zustellung "ins Leere" gegangen sei. Hinsichtlich der Gerichtskosten wirkt sich diese verzögerte Erklärung nicht aus. Das Widerspruchsverfahren ist mit der 1,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 1410 GKG-KostVerz. abgegolten; eine Reduzierung findet wegen der streitigen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht statt. Mehrkosten entstehen aber hinsichtlich der Anwaltsgebühren. Bei rechtzeitiger Abgabe der Erledigungserklärung seitens der Verfügungsklägerin nach Zugang des Widerspruchs v. 2.3.2015 wäre nur die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, nicht aber die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Es ergeben sich, ausgehend von einem Streitwert von 50.000,00 EUR Mehrkosten von 2.791,20 EUR (2x Terminsgebühr zu je 1.395,60 EUR netto), was eine quotale Beteiligung der Verfügungsklägerin an den Kosten des Rechtsstreits von 40 % rechtfertigt.

AGS 11/2015, S. 539

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