Leitsatz
Werden sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG als auch nach § 2 GewSchG geltend gemacht, so sind die Werte der einzelnen Ansprüche zu addieren.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.9.2014 – 4 WF 205/14
1 Sachverhalt
In einem Gewaltschutzverfahren hatte die Ehefrau gegen ihren Ehemann sowohl Anordnungen nach § 1 GewSchG beantragt als auch nach § 2 GewSchG. Das Gericht hat daraufhin den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Verfahrenswert in Gewaltschutzsachen richtet sich nach § 49 FamGKG. Für Ansprüche nach § 1 GewSchG ist ein Regelwert in Höhe von 2.000,00 EUR anzusetzen. Für Ansprüche nach § 2 GewSchG ist ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 EUR vorgesehen. Werden in einem Verfahren beide Ansprüche zugleich geltend gemacht, sind die einzelnen Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren. Es gilt keinesfalls lediglich der höhere Wert, da ein Additionsverbot, wie z.B. in §§ 33 Abs. 1 S. 2, 38, 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nicht vorgesehen ist. Der Anspruch nach § 1 GewSchG ist auch nicht als "Minus" im Anspruch nach § 2 GewSchG enthalten, sondern ist ein eigener selbstständiger Anspruch.
3 Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend.[1] Anders verhält es sich lediglich dann, wenn mehrere Anordnungen hinsichtlich desselben Anspruchs ergeben. So sind also z.B. Anordnungen betreffend das Kontaktverbot, das Näherungsverbot o. ä., die sich alle nach § 1 GewSchG richten, nicht zu addieren. Insoweit bleibt es beim einfachen Regelwert.[2]
Norbert Schneider
AGS 11/2014, S. 522
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