Leitsatz
Wendet der Mandant gegen einen Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, dass er aufgrund einer zwischen ihm und dem Anwalt getroffenen Vergütungsvereinbarung nur verpflichtet sei, das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen, auch wenn dieses niedriger ausfällt als die gesetzlichen Gebühren, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts, der gem. § 11 Abs. 5 RVG der vereinfachten Kostenfestsetzung entgegensteht.
LAG Köln, Beschl. v. 24.2.2014 – 7 Ta 301/13
1 Sachverhalt
Die Beschwerdeführer vertraten den Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ArbG. Sie beantragten beim ArbG gegen die eigene Partei die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr, einer 1,2-Terminsgebühr, einer Postentgeltpauschale und der Umsatzsteuer auf den sich errechnenden Gesamtbetrag auf der Grundlage des § 11 RVG.
Dem Kostenfestsetzungsantrag gab das ArbG zunächst statt. Hiergegen legte der Kläger persönlich fristgerecht sofortige Beschwerde ein. In der Begründung seiner Beschwerde machte der Kläger persönlich sinngemäß geltend, maßgeblich für die von ihm an die jetzigen Beschwerdeführer zu zahlende Anwaltsvergütung sei allein eine mit diesen getroffene Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar vorsehe. Dabei entnimmt der Kläger der Vergütungsvereinbarung, dass von ihm allein das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen sei, auch wenn dieses im Ergebnis niedriger ausfallen würde, als die gesetzliche Vergütung. Keinesfalls, so der Kläger, seien Stundenhonorar und gesetzliche Vergütung kumulativ zu zahlen.
Der Kläger beanstandete ferner, dass eine von ihm unstreitig geleistete Vorschusszahlung in Höhe von 916,30 EUR bei dem Kostenfestsetzungsantrag nicht in Anrechnung gebracht worden sei. Im Übrigen bestritt er den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Arbeitsanfall entsprechend der von diesen vorgelegten Stundenaufstellungen.
Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde des Klägers abgeholfen und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Dabei hat es zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger, indem er sich auf die zwischen ihm und seinen Anwälten getroffene Vergütungsvereinbarung berufe, eine nicht gebührenrechtliche Einwendung gem. § 11 Abs. 5 RVG erhoben habe und die Anwälte daher auf den Klageweg zu verweisen seien.
Gegen diesen Abhilfe-Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der ehemaligen Klägervertreter.
Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass das mit dem Kläger vereinbarte Stundenhonorar zusätzlich zu den gesetzlichen Anwaltsgebühren zu zahlen sei. Dies sei der Vergütungsvereinbarung zweifelsfrei zu entnehmen. Es sei offensichtlich, dass und in welcher Höhe die gesetzlichen Gebühren angefallen seien. Sie könnten damit unabhängig und losgelöst von der in der Vergütungsvereinbarung getroffenen Honorarvereinbarung festgesetzt werden. Eine Auslegung der Vergütungsvereinbarung sei dabei nicht notwendig.
Die zulässige Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Das ArbG hat die Festsetzung der angemeldeten RVG-Gebühren zu Recht unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt und die Beschwerdeführer wegen der ihnen zustehenden Anwaltsvergütung auf den Klageweg verwiesen.
1. Der Kläger wendet gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer ein, die darin zur Festsetzung angemeldeten RVG-Gebühren seien von ihm nicht geschuldet, weil es zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung gegeben habe und es danach – so die Auslegung des Klägers – nur auf das vereinbarte Stundenhonorar ankomme. Indem der Kläger sich gegen die angemeldete Kostenfestsetzung auf eine Vergütungsvereinbarung beruft, macht er Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG geltend. Dies schließt die Festsetzung der angemeldeten Gebühren aus. Es ist gerade nicht Sache des beschleunigten Kostenfestsetzungsverfahrens, sich mit dem Inhalt etwaiger zwischen den Parteien getroffener Vergütungsvereinbarungen auseinanderzusetzen und diese auszulegen.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die zur Festsetzung angemeldeten RVG-Gebühren vom Kläger tatsächlich geschuldet sind, bedarf es in Anbetracht der Einwände des Klägers sehr wohl einer Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung. Die Beschwerdeführer nehmen gerade selbst eine Auslegung dieser Vereinbarung vor, indem sie sich darauf berufen, dass RVG-Gebühren und Stundenhonorar kumulativ zu zahlen seien. Der Kläger sieht dies anders. Es kann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein, zu klären, wer in dieser Frage Recht hat.
3. Auch der weitere vom Kläger geltend gemachte Einwand, dass der von ihm angezahlte Betrag in Höhe von 916,30 EUR auf die zur Festsetzung angemeldeten Forderungen angerechnet werden müsse, kann nicht ohne Auslegung der Vergütungsvereinbarung entschieden werden.
4. Bei alledem kommt es nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers letztlich inhaltlich stichhaltig sind. Eine nähere Substantiierung oder gar deren Schlüssigkeit kann nicht verlangt werden, da über die Begründethei...