Das LG ist in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kostengläubiger nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 bis 2508 VV für seine im Rahmen der Beratungshilfe ausgeführten Tätigkeiten keine über die Festsetzung des AG hinausgehende Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

Das LG hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 2, § 6 BerHG Beratungshilfe in Angelegenheiten gewährt wird, ohne dass das BerHG oder das RVG, das diesen Begriff gleichfalls verwendet, dafür eine Begriffsbestimmung treffen. Demnach muss sich auch die Vergütung an Angelegenheiten orientieren. Jede Tätigkeit, die aus mehreren Gegenständen bestehen kann und im Rahmen des gewährten Umfangs der Beratungshilfe (§ 6 Abs. 1 BerHG) erfolgt, ist aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergüten, nach § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal.

Das LG hat rechtsfehlerfrei die Zuordnung aller vom Kostengläubiger geleisteten Beratungstätigkeiten zu einer einzigen zu vergütenden Angelegenheit vorgenommen und ist dabei der in jüngerer Zeit in der obergerichtlichen Rspr. überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.3.2011 – 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschl. v. 14.7.2011 – 2 W 141/11; OLG Koblenz, Beschl. v. 23.11.2011 – 4 W 554/11; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 – 8 W 379/11; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4.2013 – W 41/13) gefolgt, der sich der Senat ebenfalls anschließt. Danach ist bei einer außergerichtlichen Beratung betreffend Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen, die jeweils eine Angelegenheit darstellen. Diese vier Komplexe sind:

  die Scheidung als solche,
  die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
  die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Neben dem vierten vorliegend einschlägigen Komplex, erscheinen dem Senat auch die weiteren Komplexe zu einer Typisierung grundsätzlich geeignet, wobei es darauf hier aber nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass die genannte Typisierung auch im vorliegenden Fall wie in aller Regel zu einem sachgerechten Ergebnis führt, sieht es im begründeten Ausnahmefall gleichwohl als möglich an, dass Abweichungen von der genannten Typisierung notwendig werden können.

Da das AG der Rechtssuchenden für die im Wortlaut so bezeichnete Angelegenheit "die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)" – den vierten Komplex – Beratungshilfe gewährt hat, und alle von dem Kostengläubiger geleisteten Beratungstätigkeiten in diesen Komplex fallen, war – wie das LG zutreffend annimmt – auch nur für diese eine Angelegenheit eine Vergütung aus der Staatskasse festzusetzen. Eine weitergehende Vergütung war nicht zu gewähren.

Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, sind zur Abgrenzung gebührenrechtlicher Angelegenheiten in Beratungsverhältnissen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung in der Rspr. unterschiedliche Lösungen entwickelt worden, von denen zur Überzeugung des Senats die auch vom LG vertretene vorgenannte Ansicht vorzugswürdig ist, weil sie praxisgerecht ist und zu den sachgerechtesten Ergebnissen führt.

Mit dem LG und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rspr. (Beschl. v. 26.8.2009 – 20 W 254/09 [= AGS 2010, 192] u. v. 12.8.2009 – 20 W 197/09 [= AGS 2009, 593]) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschl. v. 4.12.1987 – 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschl. v. 26.9.2011 – 11 W 1719/11 [= AGS 2012, 25]; OLG Nürnberg – 7. FamS, Beschl. v. 30.3.2004 – 7 WF 719/04) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2009 – 6 W 76/08 [= AGS 2009, 593]) darstellen. Die von den Vertretern dieser Ansichten herangezogene gegebenenfalls entsprechende Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG überzeugt nicht. § 16 Nr. 1 RVG erfasst nur den Fall des Scheidungsverbundes und legt eine Anwendung für den Bereich der Trennungsfolgen gerade nicht nahe (vgl. Senat, Beschl. v. 26.8.2009 – 20 W 254/09 [= AGS 2010, 192]). Die genannte Vorschrift zeichnet den verfahrensrechtlichen Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 137 Abs. 1 FamFG), der im Bereich der außergerichtlichen Beratung nicht vorliegt, in kostenrechtlicher Hinsicht nach. Der dafür vorgesehene Ausgleich nach § 22 Abs. 1 RVG durch Aufaddieren der Werte mehrerer Gegenstände ist zudem im Bereich der Beratungshilfe nicht möglich (vgl. auch OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4.2013 – 9 W 41/13), weil keine Wert- sondern Festgebühren vergütet werden.

Allerdings ...

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