Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten aus einem – inzwischen beendeten – familienrechtlichen Anwalts-Dienstvertrag gem. §§ 611, 675, 275 Abs. 1, 4, 280 Abs. 1, 283 BGB.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, da er infolge Beendigung des Mandats endgültig entstanden und durch Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280 Rn 18, § 281 Rn 2): Die Klägerin hatte den Beklagten mit der anwaltlichen Vertretung im Familiengerichtsverfahren AG Freiburg sowie verschiedener Folgeverfahren beauftragt, das Mandat jedoch gem. §§ 626, 627 BGB im Zuge der Streitigkeiten über die Honorarforderung des Beklagten gekündigt.

Der Beklagte hat seine anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass der gerichtliche Vergleich im Verfahren AG Freiburg in einer nicht dem Willen der Parteien entsprechenden und teilweise nicht vollstreckbaren Formulierung geschlossen wurde. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es, beim Vergleichsschluss für eine richtige, vollständige und eindeutige Niederlegung des Willens seines Mandaten zu sorgen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn 72). Diesen Anforderungen wird die Formulierung des genannten Vergleichs nicht gerecht, da die Parteirollen vertauscht und bei der Regelung des Geschiedenenunterhalts in § 4 Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger nicht genannt sind. Aus dem Titel selbst ist der objektiv richtige Vergleichsinhalt nicht bestimmbar. Dabei ist es unerheblich, dass im Rahmen einer richterlichen Auslegung des Vergleichs gem. §§ 133, 157 BGB der tatsächliche Wille der Parteien bestimmbar wäre, da es für die Erforderlichkeit der Berichtigung im vorliegenden Fall auf die Geeignetheit des Vergleichs als Vollstreckungstitel ankommt. Inhalt und Umfang der materiellrechtlichen Wirkung eines Vergleichs einerseits, für die der tatsächliche übereinstimmende Wille der Parteien maßgeblich ist, und seiner Reichweite als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen (BGH, Urt. v. 31.3.1993 – XII ZR 234/91; OLG Hamm, Urt. v. 5.4.2005 – 21 U 149/04). Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ein Prozessvergleich nur insoweit, als er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder bestimmbaren Inhalt hat (BGH a.a.O.). Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher nur den Vergleichstext, nicht aber den übrigen Akteninhalt des Erkenntnisverfahrens kennt. Die Auslegung des Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel, zu der der Gerichtsvollzieher bei Unklarheiten verpflichtet ist, kann demnach nur insoweit erfolgen, als sich die objektive Bedeutung aus dem Titel selbst oder aus offenkundigen Umständen ergibt. Nicht ausreichend ist eine Bezugnahme auf Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind oder sich die Leistung nur durch Rückgriff auf den Inhalt anderer Schriftstücke ermitteln lässt (BGH, Beschl. v. 7.2.2013 – VII ZB 2/12; Beschl. v. 11.9.2007 – XII ZB 177/04). Im vorliegenden Fall bietet der Vergleichstext bereits aufgrund der Vielzahl der fehlerhaften Parteibezeichnungen keinen gesicherten Ausgangspunkt für eine Auslegung des Inhalts als Vollstreckungstitel. Aus dem Titel heraus ist auch nicht erkennbar, ob die Fehlerhaftigkeit auf einer Vertauschung der Parteirollen oder des Geschlechts der Parteien beruht. Auch das Rubrum des Vergleichs hilft vorliegend nicht weiter, da gem. §§ 1, 2 der Verfahrensgegenstand eines anderen Verfahrens (Getrenntlebendenunterhalt), das beim AG Freiburg mit entgegengesetzter Parteibezeichnung geführt wurde, erledigt wird.

Der Haftung des Beklagten steht auch die im Protokoll erklärte Haftungsfreistellungserklärung der Klägerin nicht entgegen, da sie sich nur auf Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsansprüche, nicht jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen zusätzlicher Rechtsanwaltsgebühren bezieht. Im Übrigen fehlt es auch an einer schriftlichen Annahmeerklärung durch den Beklagten sowie einer Höchstsumme, vgl. § 51a BRAO.

Entgegen der Ansicht des AG kann die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatz vom Beklagten gem. § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Geld fordern, da die Naturalrestitution wegen Beendigung des Mandats des Beklagten nicht möglich ist und im Rahmen des § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB die subjektive Unmöglichkeit ausreicht (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 251 Rn 3).

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin beläuft sich jedoch nur auf die Freistellung von durch die Pflichtverletzung adäquat kausal verursachten, d.h. nach dem RVG geschuldeten Anwaltsgebühren. Dabei hat der Klägervertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung seinen schriftsätzlichen Vortrag, seine Beauftragung durch die Klägerin sei aufgrund "Unstimmigkeiten mit dem Ehemann bei der Frage der Steuererstattung" (§ 5 des Vergleichs) erfolgt, dahingehend konkretisiert, dass – ausgelöst durch die genannten Unstimmigkeiten – die Klägerin ihn in erster Linie mit der Berichtigung ...

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