Für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe ist gem. §§ 44, 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des allg. Gerichtsstandes zuständig. Gegen dessen Entscheidung ist – und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes – erst einmal nur die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 3 RVG gegeben.[49] Das Rechtsmittel der Erinnerung ist an keine Frist gebunden, da gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG der § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nur im Verfahren über die Beschwerde Anwendung findet, nicht hingegen im Verfahren über die Erinnerung.[50] Über die Erinnerung entscheidet dann das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Rechtsuchenden, welches in der Regel auch schon die Bewilligung der Beratungshilfe ausgesprochen hat, durch Beschluss.[51] Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG ist auch hier der Richter und nicht der Rechtspfleger.[52] Teilweise wurde in der Lit.[53] und Rspr.[54] die Ansicht vertreten, dass der Rechtspfleger und nicht der Richter bei Personenidentität des Rechtspflegers mit dem zuvor Beschließenden im Erstfestsetzungsverfahren (als UdG) dessen ordentlicher Vertreter[55] zuständig sei, weil das zugrunde liegende Verfahren (Bewilligung von Beratungshilfe) dem Rechtspfleger übertragen ist. Diese Ansicht ist indes unzutreffend,[56] umständlich und der sonstigen gesetzlichen Systematik fremd.[57] Es wäre sinnwidrig, teilweise nicht umsetzbar (bei kleinen Gerichten) und schlicht verzögernd, wenn der Rechtspfleger über eine Entscheidung von sich selbst, die er als UdG getroffen hat, oder gegen die Entscheidung eines Kollegen (sofern es denn noch einen bei kleineren Gerichten gibt) zu entscheiden hätte. Zudem versteht der Gesetzgeber unter "das Gericht" den Erstrichter, nicht hingegen den Rechtspfleger.[58] Das Festsetzungsverfahren stellt ebenso keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar, auch nicht eine sonstige Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG.[59] Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nur die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 3 RVG zu dem in § 4 Abs. 1 BerHG bezeichneten Gericht – gemeint ist hier die Zivilabteilung des AG, nicht das FamG[60] – gegeben.[61] Die Entscheidung ergeht durch zu begründenden Beschluss, der keiner Kostenentscheidung bedarf,[62] aber zugestellt werden muss.

 

Hinweis

Da im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Rechtsanwalt unmittelbar betroffen ist (es geht ja um seine Vergütung) und der Mandant seine entsprechende Beratung bereits erhalten hat, wird hier dem Rechtsanwalt unmittelbar ein Rechtsmittelrecht zugestanden.[63]

Für den weiteren Verlauf des Rechtsmittels im Vergütungsfestsetzungsverfahren kommt es dann darauf an, wie hoch der Erinnerungswert ist. Übersteigt der Erinnerungswert nicht den Betrag von 200,00 EUR, entscheidet der Richter des AG abschließend über die Angelegenheit.[64] Wird jedoch die Beschwer von über 200,00 EUR erreicht, kommt grundsätzlich noch das Beschwerdeverfahren nach § 56 Abs. 2 RVG mit Verweis auf § 33 Abs. 3 RVG in Betracht. Danach kann gem. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder aber auch wenn das entscheidende Gericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hat (eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nicht möglich). Während die Erinnerung unbefristet möglich ist (s.o.),[65] ist die Beschwerde nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung möglich (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Die Einlegung der Beschwerde ist formfrei und ohne Anwaltszwang bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 3 RVG).[66] Über die Beschwerde entscheidet dann das LG abschließend. Beide Verfahren – Erinnerung und Beschwerde – sind gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten werden allerdings ebenfalls nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG). Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe gibt es nicht.[67]

[49] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 349.
[51] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 352.
[52] LG Berlin, Beschl. v. 27.10.2010 – 82 T 644/10; OLG Düsseldorf NJOZ 2005, 61; BVerfG NJW 2000, 1709 = Rpfleger 2000, 205; a.A. Fölsch, NJW 2010, 350 f., 351; AG Kiel Rpfleger 2009, 249 f.; LG Mönchengladbach JurBüro 2009, 96 ff.
[53] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 352.
[54] AG Kiel AGS 2010, 96.
[55] AG Kiel AGS 2010, 96; ebenso: LG Wuppertal, Beschl. v. 13.8.2012 – 6 T 404/12.
[56] Lissner, Rpfleger 2012, 122 ff.
[57] AG Haale/Saale, Beschl. v. 4.1.2011 – 103 II 4688/10; Lissner, Rpfleger 2012, 122 ff.
[58] LG Berlin, Beschl. v. 27.10.2010 – 82 T 644/10.
[59] Hansens, RVGreport 2010, 382; OLG Celle NdsRpfl 2011, 263.
[61] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 349.
[62] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 349.
[63] Lis...

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