Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 6 UR II 1367/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben - nach bewilligter und gewährter Beratungshilfe - die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 255,85 € beantragt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu gewährende Vergütung auf 99,96 € festgesetzt und dabei die zur Festsetzung beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Pauschale und Mehrwertsteuer abgesetzt. Hiergegen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 23. Mai 2012 Erinnerung eingelegt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Richter des Amtsgerichts die Erinnerung zurückgewiesen und zugleich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Hinblick auf die fehlende Erreichung des Beschwerdewertes die Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen am 13.7.2012 zugestellten Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit ihrer Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. Juli bei 2012, bei Gericht eingegangen am 25. Juli bei 2012.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akte.

Das Rechtsmittel ist zulässig als Beschwerde, §§ 56 Abs. 2,33 Abs. 3 ff RVG, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Dabei ist es ohne Belang, dass der Richter des Amtsgerichtes nicht zur Entscheidung berufen war, vielmehr der Rechtspfleger des Amtsgerichts.

Nach § 55 Abs. 1 RVG entscheidet nämlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - wie hier geschehen - auf Antrag des Rechtsanwaltes über die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung. Nach § 56 Abs. 1 RVG ist gegen diese Festsetzung lediglich der - hier auch eingelegte - Rechtsbehelf der Erinnerung eröffnet, über die hier gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 RVG dass nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht entscheidet. Erst gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde an die übergeordnete Instanz eröffnet, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 ff RVG.

Zuständiges Gericht gemäß § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes, welches auch über die Erinnerung zu befinden hat, ist der Rechtspfleger des Amtsgerichtes. Denn ihm ist die Entscheidung über die Bewilligung von Beratungshilfe übertragen, § 3 Nummer 3 f Rechtspflegergesetz in Verbindung mit § 24 a Abs. 1 Nummer 1 Rechtspflegergesetz.

Dass anstelle des Rechtspflegers der Richter über die Erinnerung befunden hat, berührt indessen die Wirksamkeit des Geschäftes und damit der angefochtenen Entscheidung nicht, § 8 Abs. 1 Rechtspflegergesetz. Der Beschwerdeführer ist dadurch auch im Übrigen nicht beschwert, da die Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens - Erinnerung und alsdann Beschwerde - erhalten bleibt.

Zu Recht hat das Amtsgericht die zur Festsetzung beantragte Einigungsgebühr nicht gewährt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Der hier hinsichtlich der streitigen Einigungsgebühr maßgebliche Gebührentatbestand VV 2508 GKG verweist in Anm. 1 auf die Anmerkungen zur Nummer 1000 VV GKG. Nach Ziffer 1 jener Anmerkungen bedarf es zur Entstehung der Gebühr der Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. An einer solchen Vereinbarung fehlt es. Jedenfalls ist dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Ein Vertrag setzt mehrseitige wechselbezügliche Willenserklärungen im materiell-rechtlichen Sinn voraus. Daran fehlt es bei der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Antragsteller. Die Forderung der Gegenseite nach Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und die Abgabe jener Erklärung durch den Antragsteller stellen keinen Vertrag dar. Vielmehr hat die Gegenseite insoweit einen bestimmten strafbewährten Unterlassungsanspruch für den Fall künftiger Zuwiderhandlung geltend gemacht und hat sich der Antragsteller im Sinne eines Anerkenntnisses sachlich diesem Begehren der Gegenseite unterworfen. Die einseitig vom Antragsteller vorgenommenen Einschränkungen der Unterwerfungserklärung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Denn sie betreffen, wie bereits das Amtsgericht zutreffend gesehen hat und wie auch die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einräumen, nicht den Kern der anerkannten Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, sondern lediglich die Rechtsposition des Antragstellers in beweisrechtlicher Hinsicht und hinsichtlich des darüberhinaus geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Insbesondere sind diese Einschränkungen nicht das Ergebnis eines gegenseitigen Aushandelns, sondern einseitig vorgenommene Einschränkungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Verfahrensbevollmächtigte der Gegenseite auf Anfrage telefonisch erklärt habe, er akzeptiere diese Unterlassungs...

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