So recht verständlich ist weder die Entscheidung des Rechtspflegers noch die des OLG, zumal das OLG ohnehin keine Veranlassung hatte, sich mit der Sache zu befassen. Es hätte besser geschwiegen.

Das gesamte Verbundverfahren ist eine Angelegenheit. Werden im Verbund Gegenstände anhängig gemacht, die nicht verbundfähig sind, liegt ungeachtet dessen so lange eine Angelegenheit vor, bis das Gericht die nicht statthafte "Folgesache" abtrennt und als isolierte Folgesache einträgt.[1]

Ungeachtet dessen führt ein Mehrvergleich über nicht anhängige Gegenstände nie zu einer gesonderten Angelegenheit, sondern ist immer Teil des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird und führt dort zu höheren Gebühren oder unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG zu Differenzgebühren.

Auszugehen war hier von folgenden Werten:

 
Praxis-Beispiel
 
Ehesache 17.940,00 EUR
Versorgungsausgleich 8.970,00 EUR
nachehelicher Unterhalt 6.720,00 EUR
Trennungsunterhalt 0,00 EUR
Zuweisung der Ehewohnung 7.000,00 EUR
Haushaltsteilung 5.000,00 EUR
Kindesunterhalt 5.000,00 EUR
Zugewinnausgleich 10.000,00 EUR

Unzutreffend war es – wie das OLG festgestellt hat – für den Trennungsunterhalt keinen gesonderten Wert festzusetzen. Das wird das FamG noch nachzuholen haben.

Ausgehend von den festgesetzten Werten sind folgende Gebühren nach folgenden Werten ausgelöst worden:

 

1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV)

 
 

0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV)

 
 

1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV)

 
 

1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV)

 
 
 

1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV)

 

Daraus wiederum ergibt sich – ausgehend von den hier noch gem. § 60 Abs. 1 RVG anzuwendenden alten Gebührenbeträgen – folgende Abrechnung:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 33.630,00 EUR) 508,30 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV (Wert: 27.000,00 EUR) 254,40 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 60.630,00 EUR   508,30 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 60.630,00 EUR)   469,20 EUR
5. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 6.720,00 EUR) 230,00 EUR  
6. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 27.000,00 EUR) 531,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 33.720,00 EUR   586,50 EUR
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
8. Parkgebühren, Nr. 7005 VV   2,50 EUR
9. Fahrtkosten, 60 km x 0,30/km, Nr. 7003 VV   18,00 EUR
10. Abwesenheitsgeld, Nr. 7006 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.624,50 EUR  
11. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   308,66 EUR
Gesamt   1.933,16 EUR

Norbert Schneider

AGS 11/2013, S. 516 - 519

[1] OLG Stuttgart AGS 2012, 33 = Justiz 2012, 88 = FamRZ 2012, 393 = FamFR 2012, 16 = RVGprof. 2012, 38 = FamRB 2012, 214.

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