Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Er hat seinen Unfallschaden in Höhe von 7.141,60 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten (1,5-Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer) in Höhe von 759,22 EUR geltend gemacht.

Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.330,54 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dabei hat das LG die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in vollem Umfang abgewiesen.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Der Kläger trägt vor, eine Gebühr von 1,3 sei bei Verkehrsunfällen regelmäßig zu erstatten, ohne dass es dazu eines besonderen Vortrags zur Angemessenheit der Gebühr bedürfe. Bei Erstattungsfähigkeit einer 1,3-Gebühr könne das anwaltliche Ermessen dahingehend ausgeübt werden, dass ein Aufschlag von 20 %, mithin auch eine 1,5-Gebühr verlangt werden könne. Im Übrigen habe der Fall auch einen leicht überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand erfordert.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht gegeben. Im Übrigen stehe dem Kläger allenfalls eine 1,0-Gebühr zu.

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