Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 14.05.2010; Aktenzeichen 5 O 153/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2012; Aktenzeichen VI ZR 273/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14.05.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5330,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an denKläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.05.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 25,36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 74,64 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll- streckenden Betrages leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll- streckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Der Pkw des Klägers, gefahren von seiner Ehefrau, und der Pkw des Beklagten zu 1) waren am 11.2.2008 in ...[X] zusammengestoßen.

Der Kläger hat seinen Unfallschaden in Höhe von 7141,60 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 759,22 € geltend gemacht. Bei den Anwaltskosten hat er eine 1,5-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnet.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7141,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 759,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5330,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2008 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dabei hat das Landgericht die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in vollem Umfang abgewiesen.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Der Kläger trägt vor, eine Gebühr von 1,3 sei bei Verkehrsunfällen regelmäßig zu erstatten, ohne dass es dazu eines besonderes Vortrages zur Angemessenheit der Gebühr bedürfe. Bei Erstattungsfähigkeit einer 1,3-Gebühr könne das anwaltliche Ermessen dahingehend ausgeübt werden, dass ein Aufschlag von 20 %, mithin auch eine 1,5-Gebühr verlangt werden könne. Im Übrigen habe der Fall auch einen leicht überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand erfordert.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 759,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht gegeben. Im Übrigen stehe dem Kläger allenfalls eine 1,0-Gebühr zu.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 7 StVG einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,68 €.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Rechtschutzversicherung des Klägers hat die außergerichtlichen Anwaltskosten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt. Die von der Versicherung übernommenen Kosten hat der Kläger durch Vorlage der Kostenrechnung vom 10.04.2008 dargelegt. Den infolge der Übernahme dieser Kosten auf die Versicherung übergegangenen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten hat die Versicherung ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schreibens vom 07.09.2010 an den Kläger abgetreten.

Es ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der §§ 8 und 10 RVG erfüllt sind. Diese Bestimmungen haben nur Bedeutung für das Verhältnis des Klägers zu seinen Prozessbevollmächtigten (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2010, Az.: 2/16 S 162/09; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 8 RVG R...

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