Die Regelungen der §§ 76 ff. FamFG finden auch in Aufgebotssachen Anwendung,[22] so dass auch hier Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Da in den Verfahren kein Anwaltszwang besteht, kommt die Beiordnung eines Anwalts nur in Betracht, wenn eine anwaltliche Vertretung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG). Aufgrund der teilweise komplizierten materiellen Rechtslage und den Rechtsfolgen, die sich aus der Ausschlussentscheidung bzw. der Zurückweisung des Antrags ergeben können, wird eine anwaltliche Beiordnung wohl als erforderlich anzusehen sein.

[22] Zöller/Geimer Vor § 433 FamFG Rn 11.

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