Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren kann eine Terminsgebühr durch eine Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV nicht entstehen, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.6.2010–13 E 382/10

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