Rz. 218

Im Falle eines Termins i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht eine 1,2-Terminsgebühr (VV 3104).

 

Rz. 219

Strittig war, ob in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F. durch eine Besprechung mit der Behörde anfallen konnte. Die Rechtsprechung hatte dies überwiegend mit der Begründung verneint, eine Terminsgebühr für eine Besprechung könne nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung entstehen.[70] Mit der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 durch das 2. KostRMoG ist nunmehr klargestellt, dass die Terminsgebühr für Besprechungen unabhängig davon anfällt, ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[71]

[70] Sächsisches OVG AGS 2010, 326; OVG Nordrhein-Westfalen 26.8.2011 – 4 E 760/11.
[71] OVG Nordrhein-Westfalen 17.7.2014 – 8 E 376/14.

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