Es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da er die Ursache für das Vollstreckungsverfahren gesetzt habe. Der Vollstreckungsschuldner hat die im Kostenfestsetzungsbeschluss des VG festgesetzte Summe nicht fristgemäß an die Bevollmächtigte des Klägers gezahlt oder hilfsweise, wie in der Grundentscheidung des Urteils als zulässig festgestellt, sich durch Hinterlegung der Kostenschuld von der Zahlungspflicht befreit.

Dem Vollstreckungsschuldner müsse Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzuwenden, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.3.1991 – 1 BvR 440/83). Die Fristdauer bezogen auf die Zahlungspflicht sei in der VwGO nicht geregelt. Der Gläubiger müsse über die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse geltende Wartefrist von zwei Wochen nach § 173 VwGO i.V.m. § 798 ZPO hinaus aber die weiteren Besonderheiten berücksichtigen. Da es sich bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften um solvente Schuldner handele, bei denen die Begleichung von Schulden aber mitunter haushaltstechnisch schwierig sein könne, müsse der Vollstreckungsgläubiger eine weitere angemessene Zeit nach Zustellung des Titels zuwarten. § 882a ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Mahnfrist von vier Wochen einzuhalten sei, finde im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar keine unmittelbare Anwendung (vgl. MüKo-ZPO/Dörndorfer, 6. Aufl.; 2020, ZPO § 882a Rn 20). In analoger Anwendung von § 882a ZPO betrage die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten aber – ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten – vier Wochen (vgl. VGH München, Beschl. v. 2.3.2004 – 13 A 01.2055, der von einem Monat ausgeht). Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung des Anordnungsanspruchs gegenüber den Vollstreckungsgläubigern zuvor ernsthaft verweigert hätte.

Hier sei der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.10.2022 den Beteiligten am 3.11.2022 übersandt und dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses trotz der Übermittlung in das elektronische Behördenpostfach erst am 10.11.2022 zugestellt worden. Die vom Kläger am 6.12.2022 beantragte Vollstreckung wäre mithin vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Wochen (8.12.2022) erfolgt. Allerdings sei der Bevollmächtigten des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits am 3.11.2022 zugegangen, sodass sie davon ausgehen durfte, dass auch dem Beklagten der Beschluss am selben Tag oder doch zeitnah zugestellt worden sei. Ausgehend vom 3.11.2022 habe die Vier-Wochen-Frist am 1.12.2022 geendet, sodass es nicht zu beanstanden sei, dass der Kläger den Antrag auf Vollstreckung am 6.12.2022 bei dem VG gestellt habe.

Da der Beklagte auch erst am 12.12.2022 und damit nach Zustellung der Antragsschrift die Hinterlegung beantragt und am 11.1.2023 die Hinterlegungssumme beim AG eingezahlt hatte, sei die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der vorherigen Untätigkeit des Beklagten nicht zu beanstanden. Auch wenn der Vollstreckungsschuldner nunmehr geltend mache, die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens sei nach seiner Ansicht nicht erforderlich gewesen, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Vollstreckungsgläubiger nur die ihm aufgrund des Tenors des Urteils vom 14.7.2021 zustehenden Rechte geltend macht. Das Urteil enthalte nicht – wie andere im Gesamtkomplex – den Ausspruch, dass die außergerichtlichen Kosten des Klägers nur gegen Sicherheitsleistung geltend gemacht werden können, sondern gebe dem Beklagten nur die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leiste.

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