1. Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 126 ZPO

Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 126 ZPO, das gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Betracht kommt, bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Dies beginnt – was sich aus der Entscheidung des OVG Hamburg ergibt – schon damit, wer überhaupt Partei eines solchen Kostenfestsetzungsverfahrens ist, nämlich der dem Mandanten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt als Erstattungsberechtigter einerseits und der erstattungspflichtige Gegner auf der anderen Seite. Der Mandant selbst ist an diesen Verfahren nicht beteiligt. Mit diesen Schwierigkeiten hatte offensichtlich auch das VG Hamburg zu kämpfen und hat den Kampf deshalb verloren, weil es die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als von dem Kläger eingelegt behandelt hat. Dabei wäre es für das VG Hamburg ein leichtes gewesen, aus dem verfahrensrechtlich völlig zutreffend formulierten angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschuss zu entnehmen, dass es sich um ein Verfahren nach § 126 ZPO handelt.

2. Erledigungsgebühr

Das OVG Hamburg hat die Anforderungen der Rspr. an den Anfall der Erledigungsgebühr zutreffend dargestellt. Sogar das BVerfG RVGreport 2020, 384 [Hansens] hatte sich damit befasst. Auch der BGH RVGreport 2007, 183 [Hansens] = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens = AGS 2007, 292 m. Anm. Schons hat die hier vom OVG Hamburg wiedergegebenen Grundsätze für den Anfall der Erledigungsgebühr entwickelt.

3. Terminsgebühr

Das OVG Hamburg hatte sich in seiner Entscheidung nicht mit der Frage zu befassen, ob der Rechtsanwältin X eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 VV i.V.m. Nr. 3104 VV angefallen ist, weil sie Telefonate mit dem Berichterstatter des VG geführt hat. Ein Teil der Rspr. bejaht den Anfall einer solchen Terminsgebühr dann, wenn der Berichterstatter oder Kammervorsitzende mit den Beteiligten des Verfahrens außerhalb eines Gerichtstermins jeweils in getrennten Telefonaten die Sach- und Rechtslage erörtert hat und auf der Basis dieser Gespräche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen oder das Verfahren anderweitig erledigt wird (s. etwa LSG Darmstadt RVGreport 2012, 225 [Hansens]; LSG Schleswig AGS 2023, 205 [Hansens]; LSG München AGS 2020, 576; OVG Weimar AGS 2021, 31 [Hansens]; LSG Darmstadt RVGreport 2012, 225 [Ders.]; LSG Halle (Saale) RVGreport 2018, 15 [Ders.], s. ferner BGH MDR 2007, 302; gegen den Anfall einer Terminsgebühr in dieser Fallgestaltung OLG Koblenz RVGreport 2005, 430 [Ders.] = AGS 2005, 479 m. Anm. Hansens; OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2012, 15 m. Anm. N. Schneider; LAG Kiel AGS 2019, 177).

Dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, ob vorliegend Rechtsanwältin X für diese Telefonate mit dem Berichterstatter auch die Festsetzung einer Terminsgebühr beantragt hat. Auf diese Frage kommt es allerdings dann nicht an, wenn ihr ohnehin für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins die Terminsgebühr angefallen sein sollte. All dies lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen.

Führt der Richter nacheinander einseitige Telefonate mit den Prozessbeteiligten, sollte der hieran mitwirkende Rechtsanwalt daran denken, auch die Terminsgebühr für Besprechungen zur Festsetzung anzumelden.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 10/2023, S. 462 - 465

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