Rechtsanwalt X sind für die Vertretung des Klägers in dem Rechtsstreit folgende Gebühren und Auslagen angefallen. Dabei berechnen sich die Wahlanwaltsgebühren nach der Tabelle des § 13 RVG, wohingegen für die PKH-Anwaltsgebühren die Tabelle des § 49 RVG anwendbar ist. Daraus ergeben sich auch unterschiedliche Gebührenbeträge.
Wahlanwalt | PKH-Anwalt | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 1.068,60 EUR | 518,70 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 986,40 EUR | 487,80 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | 20,00 EUR |
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 394,25 EUR | 195,04 EUR |
Gesamt | 2.469,25 EUR | 1.221,54 EUR |
I. PKH-Anwaltsvergütung
Die PKH-Anwaltsvergütung i.H.v. 1.221,54 EUR steht Rechtsanwalt X infolge seiner Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 45 Abs. 1 RVG gegen die Staatskasse zu. Die Vergütung wird gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
II. Wahlanwalts-Vergütung
Aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsdienstvertrags hat Rechtsanwalt X gegen den Kläger einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Weil Rechtsanwalt X dem Kläger im Wege der PKH beigeordnet worden ist, kann dieser seinen Anspruch gegen den Kläger gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedoch nicht geltend machen.
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