Rechtsanwalt X sind für die Vertretung des Klägers in dem Rechtsstreit folgende Gebühren und Auslagen angefallen. Dabei berechnen sich die Wahlanwaltsgebühren nach der Tabelle des § 13 RVG, wohingegen für die PKH-Anwaltsgebühren die Tabelle des § 49 RVG anwendbar ist. Daraus ergeben sich auch unterschiedliche Gebührenbeträge.

 
 
    Wahlanwalt PKH-Anwalt
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.068,60 EUR 518,70 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 986,40 EUR 487,80 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 394,25 EUR 195,04 EUR
  Gesamt 2.469,25 EUR 1.221,54 EUR

I. PKH-Anwaltsvergütung

Die PKH-Anwaltsvergütung i.H.v. 1.221,54 EUR steht Rechtsanwalt X infolge seiner Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 45 Abs. 1 RVG gegen die Staatskasse zu. Die Vergütung wird gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

II. Wahlanwalts-Vergütung

Aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsdienstvertrags hat Rechtsanwalt X gegen den Kläger einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Weil Rechtsanwalt X dem Kläger im Wege der PKH beigeordnet worden ist, kann dieser seinen Anspruch gegen den Kläger gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedoch nicht geltend machen.

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