In Strafsachen können Pflichtverteidigern und anderen beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälten für Ausdrucke aus elektronischen Zweitakten erhebliche Dokumentenpauschalen entstehen, die dann gegen die Staatskasse geltend gemacht werden.[45] Die Thematik wurde im Jahr 2017 auf der Konferenz der Kostenrechtsreferentinnen und Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erörtert.

Auch vor diesem Hintergrund sollten die Regelungen zur Dokumentenpauschale in Nr. 7000 VV im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr insgesamt auf ihre Aktualität und praktischen Anwendbarkeit in den Blick genommen werden. Es stellt sich nämlich die Frage, ob bei elektronischer Aktenführung sowohl beim Anwalt als auch beim Gericht eine Dokumentenpauschale überhaupt noch zeitgemäß ist.

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