Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV geschlossen wird.

Weil im Wortlaut nur auf die vorgeschriebene mündliche Verhandlung abgestellt wird, verneint die mittlerweile überwiegende obergerichtliche Rspr. die Entstehung der Terminsgebühr in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen statt der Verhandlung eine Erörterung vorgeschrieben ist.[29] Für eine erweiternde, dem Gesetzeswortlaut entgegenstehende Anwendung der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV bestehe keine Veranlassung, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehle, dass der Gesetzgeber FamFG-Verfahren übersehen und deshalb nicht in Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV aufgenommen habe.[30] Sinn und Zweck der Regelung in Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV – Schaffung eines gebührenrechtlichen Anreizes bei Erledigung von Verfahren ohne gerichtlichen Verhandlungstermin – ließen zwar eine Ausdehnung der Regelung auch auf vorgeschriebene Erörterungen wünschenswert erscheinen. Allerdings bestünden erhebliche Unterschiede zwischen einer Erörterung (Grundlage der Entscheidung ist der gesamte Akteninhalt) und der Verhandlung (Grundlage der Entscheidung ist nur das, was Grundlage des Termins war), sodass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Nichterwähnung der Erörterung in Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe.

Vor diesem Hintergrund könnte, anders als im Vorschlag von BRAK und DAV festgestellt, ein sachlicher Grund für die Nichtaufnahme der vorgeschriebenen Erörterung in den Tatbestand von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV bestehen. Allerdings wird im Vorschlag zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff "mündliche Verhandlung" auch eine Erörterung nach § 155 Abs. 2 FamFG umfassen kann, weil nur diese Auslegung Sinn und Zweck der Regelung entspreche. Dies entspreche auch der Rspr. des BGH zu der vergleichbaren Lage in WEG-Verfahren, als diese noch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren.[31]

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