Gem. § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG seien durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Werde diese Form nicht eingehalten, sei die Erklärung unwirksam und wahre die Rechtsmittelfrist nicht. § 14b FamFG sei ursprünglich durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I, 3786) in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingefügt worden. Die Vorschrift habe sich in ihrer damaligen Fassung inhaltlich an dem gleichzeitig eingeführten und weitgehend wortgleichen § 130d ZPO angelehnt. Noch vor dem Inkrafttreten von § 14b FamFG zum 1.1.2022 sei durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021 (BGBl I, 4607) zur Klarstellung eine inhaltliche Änderung der Vorschrift, wonach die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ausdrücklich auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beschränkt (§ 14b Abs. 1 FamFG) worden sei, erfolgt. Für sämtliche anderen Anträge und Erklärungen, die keinem Schriftformerfordernis unterliegen, sei die elektronische Einreichung nach § 14b Abs. 2 FamFG nur eine Sollvorschrift. Damit haben den Besonderheiten des Familienverfahrensrechts Rechnung getragen werden sollen, in dem der Schriftformzwang die Ausnahme bilde (vgl. BT-Drucks 19/28399, 39 f.).

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