Der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert von (30 % von 10.384,00 EUR) bis zu 4.000,00 EUR erweist sich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls jedoch gem. § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig, soweit die Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags als eigenständiges Anrecht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts über einen Betrag von bis zu 3.000,00 EUR hinaus führt. Das ergibt sich aus Folgendem:

Der Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG liegt ausweislich der Gesetzesbegründung die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Ansatz eines Festwerts für das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich dem konkreten Aufwand der Gerichte und den Leistungen der Anwältinnen und Anwälte im Versorgungsausgleich nicht immer hinreichend Rechnung trage, zumal sich die Anzahl auszugleichender Anrechte durch das stärkere Gewicht privater und betrieblicher Versorgungen erhöht habe. Da die erworbenen Anrechte im Allgemeinen von den Beiträgen der Eheleute zur Altersversorgung und damit mittelbar von deren Erwerbseinkommen bestimmt seien, sei es auch sachgerecht, den Verfahrenswert in Versorgungsausgleichsachen an den Einkünften der Ehegatten zu orientieren. Abs. 3 gebe den Familiengerichten die Möglichkeit, unter Billigkeitsgesichtspunkten von dem rechnerisch ermittelten Wert abzuweichen, wenn der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis stehe (s. die Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/10144, 111 zu Art. 13).

Angesichts des Sinns und Zwecks der Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG war bei der Bemessung des Verfahrenswerts von einer werterhöhenden Berücksichtigung des Anrechts der Antragsgegnerin auf Grundrentenzuschlag abzusehen.

In Rspr. u. Lit. ist anerkannt, dass eine Korrektur des nach § 50 Abs. 1 FamGKG ermittelten Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 3 FamGKG dann in Betracht zu ziehen ist, wenn mehrere – formal als eigenständige Anrechte zu behandelnde – ehezeitliche Altersanrechte eines Beteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht aller Beteiligten als einheitliches Anrecht erscheinen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren einzelnen Bausteinen zusammensetzt (s. dazu OLG Frankfurt FamRZ 2018, 430) oder eine bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Altersvorsorge aus einem West- und einem Ostanrecht besteht (Neumann, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, a.a.O., FamGKG § 50 Rn 28). Denn aus Sicht der Beteiligten stellen sich solche Anrechte regelmäßig als unselbstständige Teile einer bei einem Versorgungsträger erworbenen einheitlichen Gesamtversorgung der Antragsgegnerin dar. Dies gilt namentlich dann, wenn die einzelnen Teile der Versorgung im Wesentlichen nur aus versicherungsmathematischen Gründen als rechtlich selbstständige Anrecht behandelt werden.

Unter welchen Umständen solche einzelnen Bausteine einer Altersversorgung nach § 50 Abs. 3 FamGKG entgegen der Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG bei der Festsetzung des Verfahrenswerts außer Betracht bleiben können und müssen, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

Gegen eine verfahrenswerterhöhende Wirkung der Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags spricht nicht nur, dass sich das Anrecht aus Sicht aller Beteiligten lediglich als unselbstständiger sehr geringer Annex der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen einheitlichen Gesamtversorgung der Antragsgegnerin darstellt. Sowohl das ehezeitanteilige Anrecht der Antragsgegnerin aus der allgemeinen Rentenversicherung i.H.v. derzeit 114,87 EUR als auch der Grundrentenzuschlag von zurzeit 6,89 EUR sind bei demselben Versorgungsträger begründet, werden dort auf demselben Konto verwaltet und zusammen als einheitlicher Rentenbetrag ausgezahlt. Die gesonderte Ausweisung des Grundrentenzuschlags hat seinen alleinigen Grund darin, dass es sich um eine besondere Entgeltpunkteart handelt (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).

Vielmehr tritt hinzu, dass sich der Grundrentenzuschlag – anders als andere Altersversorgungen – nicht als das Ergebnis der Höhe eingezahlter, aus dem Einkommen der Antragsgegnerin generierter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. Zielgruppe dieses Zuschlags sind im Gegenteil Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet haben, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Die sogenannten individuellen Grundrentenentgeltpunkte errechnen sich deshalb einkommensunabhängig aus den sogenannten Grundrentenzeiten. Der daraus errechnete Zuschlag zu den aus dem eigenen Einkommen erworbenen Anwartschaften unterliegt zudem noch einer Bedürftigkeitsprüfung. Er wird einem in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Altersanrecht also nur insoweit hinzugerechnet, als das Einkommen des Berechtigten gem. § 97a SGB VI bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Finanziert wird die aus dem Grundrentenzuschlag erzielte Rente weder aus Beitragszahlungen des Versicherten noch eines Dritten, sondern sie wird steuerfinanziert aus einem erhöhten Bundeszuschuss getragen. Die Leistung ist folglich zwar rentenr...

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