Leitsatz (amtlich)

Auch bei der externen Teilung bestimmt sich der Ausgleichswert des neuen Anrechts nach der Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17).

Ändert sich nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts (hier:Austausch des verwendeten Fonds), hat die (externe) Teilung anhand der jetzigen Bezugsgröße zu erfolgen; insofern handelt es sich um eine auf das Ehezeitende zurückwirkende tatsächliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 5 II 2 VersAusglG.

Handelte es sich bei der Bezugsgröße um einen ausschüttend arbeitenden Fonds, erhöhen sich Ehezeitanteil und (hälftig) Ausgleichswert um nachehezeitliche Fondsanteilszuerwerbe, die auf der Wiederanlage der auf den Ehezeitanteil bzw. Ausgleichswert entfallenden Ausschüttungen beruhen.

Erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, nimmt dieses neue, einen nachehezeitlichen Wertzuwachs berücksichtigende Anrecht erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an einer dort gewährten Dynamisierung teil.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2, §§ 14-15; SGB IV § 76 Abs. 4 S. 4

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.04.2017 wird der am 06.02.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Az. 464 F 10138/14 S, im 10. Absatz des Tenors teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin (Beteiligte zu 8. des Verfahrens erster Instanz), Versicherungsnummer ..., wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Anrechts des Antragstellers bei Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungsnummer ..., ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 76,4301124 Anteilen des MEAG FairReturnA-Fonds (ISIN DE000A0RFJ25), bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung, übertragen. Die X AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe dieses, auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung bezogenen Ausgleichswerts mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Mit dem am 06.02.2017 verkündetem Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 10.06.2014 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 04.08.1995 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin (beide deutsche Staatsangehörige) und führte den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Im 10. Absatz des Tenors ordnete es zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin aus einer privaten, fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Beschwerdeführerin, der Beteiligten zu 8. des Verfahrens erster Instanz, auf deren Verlangen hin die externe Teilung in Höhe eines auf den 31.05.2014 bezogenen Ausgleichswerts von 50% von 59,853049 Fondsanteilen an und gab der Beschwerdeführerin auf, genau den Wert von 50% von 59,853049 Fondsanteilen zur Rechtskraft der Entscheidung, mindestens EUR 4.276,80, an den von dem Antragsteller benannten Zielversorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See) zu zahlen.

Nach Auskunft der Beschwerdeführerin vom 20.08.2014 erwarb im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin während der Ehezeit vom 01.08.1995 bis zum 31.05.2014 im Rahmen eines von ihr abgeschlossenen privaten und fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages aufgrund geleisteter Prämien von 10.925,00 Euro 59,853049 Anteile des DWS Flex Pension 2019 Fonds (ISIN LU 0191403426), deren Wert sich am 31.05.2014 auf 8.553,60 Euro (142,91 Euro je Anteil) belief. Die Beschwerdeführerin, die eine externe Teilung verlangte, schlug einen Ausgleichswert von 4.276,80 EUR vor und verneinte am 03.09.2015 eine Verzinsungspflicht desselben. Der Antragsteller wählte im Folgenden den Träger seiner Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger, ohne dessen Zustimmung nachzuweisen.

Mit ihrer am 28.04.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 19.04.2016 zugestellten Beschluss wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung einer Teilung anhand von Fondsanteilen und begehrte eine Änderung des Ausgleichswertes in einen Kapitalbetrag, den sie mit EUR 4.276,80 als dem am 31.05.2014 maßgeblichen, auf 50% des ehezeitlichen Zuwachses bezogenen Rückkaufswert bezifferte. Handschriftlich unterzeichnet war die Beschwerdeschrift von ihrem Mitarbeiter M..., hinsichtlich dessen sie eine am 27.07.2017 von den Vorstandsmitgliedern ... ausgestellte Verfahrensvollmacht nachreichte und darin ausdrücklich das Handeln des Mitarbeiters M... bei der Beschwerdeeinlegung genehmigte.

Der Senat ermittelte, dass der ehemals verwendete Fonds DWS FlexPension 2019 thesaurierend arbeitete und keine (nachehezeitlichen) Ausschüttungen aus die...

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