Leitsatz (amtlich)

1. Zur externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts aus einer Direktzusage der betrieblichen Altersversorgung mit einer (rückstellungsfinanzierten) garantierten Mindestleistung.

2. Die externe Teilung erfolgt jedenfalls bei Anlage der Versorgungsbeiträge in Anteile an Publikumsfonds in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mindestens jedoch in Höhe des hälftigen Barwerts der garantierten Mindestleistung am Ende der Ehezeit nebst Zinsen in Höhe des zur Ermittlung des Barwerts verwendeten Rechnungszinssatzes für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10; im Anschluss an Beschluss des Senats vom 23.2.2013 - 4 UF 194/11 - und an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2015 - 8 UF 155/14).

3. Ein Verschlechterungsverbot gilt für Beschwerden von Versorgungsträgern in Versorgungsausgleichssachen nicht.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 14, 17, 15, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5; VVG § 169; HGB § 253 Abs. 2 S. 2; FamFG § 222

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 06.08.2015; Aktenzeichen 533 F 240/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.07.2017; Aktenzeichen XII ZB 201/17)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (vierter Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger DekaBank Deutsche Girozentrale (Personalnummer xy) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe des Vertragsangebots vom 16.6.2014 (Nr. xy) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Deka-bAV-Fonds (ISIN DE0009786228) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Betrags von 4.917,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4,91 Prozent p. a. für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung, übertragen. Die DekaBank Deutsche Girozentrale wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des genannten Ausgleichswerts mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.200,- Euro.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss schied das AG auf den am 2.10.2013 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 21.8.2009 geschlossene Ehe der Beteiligten und führte den Versorgungsausgleich durch.

Zu Lasten des fondsgebundenen Anrechts des Antragsgegners aus seiner als Direktzusage ausgestalteten betrieblichen Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin ordnete es auf deren Verlangen die externe Teilung in Höhe des von ihr vorgeschlagenen, auf den 30.9.2013 bezogenen Ausgleichswerts von 6.507,13 Euro zugunsten der von der Antragsgegnerin gewählten Zielversorgung an und gab der Beschwerdeführerin auf, einen Betrag in Höhe des Ausgleichswerts nebst 5,05 % Zinsen seit dem 1.10.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an den Zielversorgungsträger zu zahlen. Der vom AG angeordnete Ausgleichswert entspricht dem hälftigen Wert der vom Antragsgegner während der Ehezeit erworbenen 413,676 Anteile des Publikumsfonds Deka-bAV-Fonds am Ende der Ehezeit, also am 30.9.2013.

Bei der von der Antragstellerin benannten Zielversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2) handelt es sich um einen nach dem § 5a AltZertG zertifizierten Basisrentenvertrag (so genannte Rüruprente); die weitere Beteiligte zu 2) hat ihre Zustimmung zu der Übertragung erteilt.

Nach der dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde liegenden Versorgungsregelung - Deka-PensionPlan Basic - erwirbt der Antragsgegner zum 1.12. eines jeden Jahres einen Versorgungsbaustein, dessen Wert sich aus der Multiplikation des jährlichen - teils im Wege der Entgeltumwandlung, teils arbeitgeberfinanzierten - Versorgungsbeitrags mit einem sich aus einer Transformationstabelle ergebenden Kapitalisierungsfaktor ergibt, dem - abhängig vom Alter des Mitarbeiters bei Zahlung des Versorgungsbeitrags - eine jährliche Verzinsung zwischen 1,00 und 3,88 Prozent zu Grunde liegt. Im Versorgungsfall hat der Antragsgegner Anspruch auf die Zahlung eines garantierten Kapitalbetrags in Höhe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erworbenen Versorgungsbausteine.

Die Beschwerdeführerin legt die Versorgungsbeiträge zu einem altersabhängigen, sich aus einer Fondsanlageanteiltabelle ergebenden Prozentsatz in Anteile des Publikumsfonds Deka-bAV oder des Publikumsfonds Deka-Renten: Euro 1-3 CF Kl. A an, im Übrige...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge