Obwohl die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten unzulässig war, hat das OLG Dresden noch zu dem Einwand der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die gestaffelte Streitwertfestsetzung Stellung genommen. Nach den Ausführungen des OLG erfolgt die Streitwertfestsetzung gem. § 63 GKG ausschließlich zur Bestimmung des Streitwertes, nach dem sich die zu erhebenden Gerichtsgebühren berechnen. Im Zivilprozess fällt nach Nr. 1210 GKG KV eine 3,0-Verfahrensgebühr an, die sich nach den Ausführungen des OLG nach dem höchsten Wert berechnet, der Gegenstand des Rechtsstreits in der Instanz gewesen ist. Deshalb seien zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich. Sie sollten deshalb bei der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen könnten (ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2022, 935; OLG Nürnberg JurBüro 2022, 256; OLG Dresden AGS 2019, 10 = JurBüro 2019, 78; OLG München AGS 2017, 336; N. Schneider, AGS 2018, 570).

Soweit bei den Prozessbevollmächtigten unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgeblich sein können und sich die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren berechnen, erfolgt – so fährt das OLG Dresden fort – eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG, die dann auch eine Staffelung enthalten könne. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass der in § 32 Abs. 1 RVG niedergelegte Grundsatz, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend sei, nur insoweit gelte, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts decke (OLG Nürnberg JurBüro 2022, 256). Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Berechnung der Anwaltsgebühren erfolge jedoch nicht von Amts wegen, sondern erst auf einen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG.

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