Bei der Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zur Bestimmung der Höhe der nach Verbindung entstandenen Gebühren muss immer darauf geachtet werden, ob die Gebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens nicht deshalb höher zu bemessen ist, weil mehrere Strafverfahren verbunden worden sind: Das erhöht nämlich nicht nur auf jeden Fall den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auch deren Schwierigkeitsgrad. Die Sache hat i.d.R. für den Mandanten auch eine höhere Bedeutung.[10] Entsprechendes gilt, wenn die Gebühr bereits einmal vor Verbindung entstanden ist, was z.B. bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr der Fall sein kann. Auch diese wird dann wegen des größeren Umfangs der Tätigkeiten des Verteidigers innerhalb des gesetzlichen Rahmens mit einem höheren Betrag anzusetzen sein.[11]

[10] Vgl. Burhoff, RVGreport 2008, 405, 407; Ders., RVGreport 2012, 189; Enders, JurBüro 2007, 393, 394.
[11] Zu den Bemessungskriterien des § 14 auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1756 ff.

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