Im Haushalt lebende minderjährige Kinder bleiben unberücksichtigt; auf sie entfällt kein Wohnkostenanteil, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Der zur Deckung des Freibetrags nicht verbrauchte Kindergeldanteil ist dem Einkommen des erziehungsberechtigten Partners (im entschiedenen Falle also der Mutter) hinzuzurechnen.

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