Zum 1.10.2021 wird der Wortlaut dieser Anmerkung zu Anmerkung Abs. 1 und es wird eine neue Anmerkung Abs. 2 mit einer neuen Schwellengebühr für die Einziehung unbestrittener Forderungen eingeführt, wenn Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleitung ist:

Zitat

(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.

In den Motiven wird darauf hingewiesen, dass der Einzug unbestrittener Forderungen in aller Regel zu den sehr einfachen Tätigkeiten gehöre, im Gegensatz zur Komplexität, die eine anwaltliche Rechtsprüfung und -durchsetzung häufig aufweise. Vermutlich auch weil die Nr. 2300 VV, mit Ausnahme der von ihr auf einen Gebührensatz von 1,3 festgesetzten sogenannten Schwellengebühr, keine konkreten Anhaltspunkte dafür biete, wie bestimmte Tätigkeiten in der Regel einzustufen seien; und weil es in diesem Bereich keine höchstrichterliche Rspr. gebe, habe sich zur Frage der Angemessenheit von Inkassokosten bisher keine einheitliche Rspr. entwickelt. Während sich manche Gerichte dabei eher zu scheuen scheinen, von der 1,3-Schwellengebühr abzuweichen,[6] gibt es jedoch auch andere Entscheidungen, wo jedenfalls in Fällen des "Masseninkassos" lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 für angemessen erachtet wurde.[7]

Zur Lösung der aufgezeigten Problematik ist in Ergänzung der in Nr. 2300 VV bereits bestimmten allgemeinen Schwellengebühr (1,3) auch eine besondere Schwellengebühr für die Einziehung unbestrittener Forderungen eingeführt worden.[8] Die Schwelle wurde dabei im Gesetzgebungsverfahren zunächst auf einem Gebührensatz von 1,0 festgelegt, ist aber auf Empfehlung des Rechtsausschusses aufgrund der Anhebung der Anwaltsgebühren durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 um 10 % auf 0,9 abgesenkt worden.[9] In einfachen Fällen ist nur ein Gebührensatz von 0,5 möglich.

Diese Regelungen berücksichtigen nach den Motiven[10] einerseits, dass sich Aufträge für Inkassotätigkeiten nahezu niemals darauf beschränken, ein einzelnes einfaches Schreiben i.S.d. Nr. 2301 VV zu fertigen, wofür das Gesetz nur eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 vorsieht. Vielmehr erfolge oft zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung der übergebenen Forderung und seien nicht selten mehrere Schreiben zu fertigen oder Telefonate zu führen sowie Zahlungseingänge zu überwachen. Andererseits bestehe bei unbestrittenen Forderungen in aller Regel kein nennenswerter Beratungsbedarf und könnten viele Tätigkeiten zumindest standardisiert, wenn nicht automatisiert durchgeführt werden, wobei diese Tätigkeiten auch nur in den seltensten Fällen durch die Rechtsanwältin, den Rechtsanwalt oder die sachkundige Person selbst, sondern lediglich unter deren Aufsicht erfolgen müssten. Der nicht seltene Abschluss von Zahlungsvereinbarungen könne zudem noch gesondert geltend gemacht werden. Daher sei die Tätigkeit in aller Regel im unteren Bereich des zwischen 0,5 und 2,5 liegenden Rahmens der Gebühr Nr. 2300 VV anzusiedeln. Sei der Auftrag nach nur einer Zahlungsaufforderung erledigt, so sei in der Regel sogar vom unteren Rand des Gebührenrahmens auszugehen. Sofern eine Tätigkeit im Einzelfall doch einmal besonders umfangreich oder besonders schwierig sein sollte, solle aber auch eine Überschreitung der für die Normalfälle des Inkassos vorgesehenen Schwellengebühr von 1,0 möglich bleiben, allerdings nicht der allgemeinen Schwellengebühr von 1,3.

[6] Vgl. zum Beispiel LG Köln, Urt. v. 23.5.2017 – 31 O 92/16, juris Tz 44 m.w.N.
[7] Vgl. AG Gütersloh, Urt. v. 4.5.2018 – 10 C 1099/17, VuR 2018, 355 m. Anm. Jäckle.
[8] BT-Drucks 19/20348, 23.
[9] Vgl. BT-Drucks 19/24735, 14.
[10] BT-Drucks 19/20348, 23.

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