Die Bundesregierung sieht Inkassokosten im Verhältnis zum Aufwand zumeist als deutlich zu hoch an. Es gebe teilweise noch unnötige Kostendoppelungen und mangelnde Rechtskenntnisse der Schuldner würden ausgenutzt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einerseits sowie Inkassodienstleister andererseits würden teilweise noch unterschiedlich behandelt, ohne dass dies sachgerecht sei. Des Weiteren sei Verbraucherinnen und Verbrauchern oftmals nicht klar, dass sie, sobald sie sich im Zahlungsverzug befänden, zum Ersatz von Inkassokosten herangezogen werden könnten.[2]

Durch das Gesetz wird die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Inkassodienstleitungen betreffend unbestrittene Forderungen dergestalt angepasst, dass Schuldnern keine unnötigen Belastungen entstehen, wenn sie die Forderungen auf ein erstes Mahnschreiben begleichen oder Forderungen von bis zu 50,00 EUR eingezogen werden. Die Einigungsgebühr beim Abschluss von reinen Zahlungsvereinbarungen wird durch Ermäßigungen des Gebührensatzes sowie des Gegenstandswerts gesenkt. Schließlich müssen Schuldner über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Rechtsfolgen von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden.

[2] Vgl. BT-Drucks 19/20348, 1.

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